Studierende

Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Vielzahl von für Sie interessanten Informationen
(Zum Ausklappen bitte auf den jeweiligen Link klicken).


• Prüfungsamt

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen über das Prüfungsamt.

• BAFöG

Beim Studentenwerk finden Sie viele Informationen rund um das Thema Bafög.

• BAFöG-Bescheinigungen („Formblatt 5“)

Studierende, die nach dem BAFöG gefördert werden, müssen gemäß § 48 BAFöG zu Ende des vierten Fachsemesters (WS Ende März/SS Ende September) den Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums erbringen, damit zum fünften und höheren Semester die weitere Förderung gewährt wird. Der Nachweis erfolgt über das „Formblatt 5“.

Wer stellt das „Formblatt 5“ aus?

Für die Studiengänge der Philosophischen Fakultät wird das Formblatt 5 im Rahmen der allgemeinen Studienberatung (Container C2, 1. Etage) ausgefüllt. Die Studienberater prüfen dabei vor, ob gemäß PO ein ausreichender Leistungsstand für eine weitere Förderung vorliegt. Frau Prof. Wittekind (oder ihr Vertreter, Herr Prof. Hammerstaedt) entscheidet als BAFöG-Beauftragte der Fakultät abschließend, ob das Formblatt positiv oder negativ ausgestellt wird. Dafür kommt sie einmal wöchentlich in die Beratungsstelle. Anschließend wird das Formblatt direkt an das Kölner BAFöG-Amt verschickt (nicht bei Auslandsbafög) oder kann wahlweise von den Antragstellenden persönlich in der Beratungsstelle (Rezeption, Raum 12) abgeholt werden.

Was muss ich für die Überprüfung mitbringen?

Für die Leistungsüberprüfung und Ausstellung des Formblattes 5 müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Förderungsnummer
  • Studierendenausweis (des 4. Fachsemesters)
  • Nachweis über den aktuellen Studien-/Leistungstand

Wie weise ich meine Studienleistungen nach?

Der Nachweis über die bisher erworbenen Leistungen oder absolvierten Prüfungen erfolgt i.d.R. durch Einblick in den KLIPS-Datensatz seitens der Mitarbeiter der Studienberatung. Er sollte daher möglichst vollständig sein. Achten Sie also darauf, dass die Ergebnisse der Klausuren und Hausarbeiten seitens der Dozenten eingegeben wurden und Sie diese mit dem PIN-TAN-Registrierungsverfahren den Modulen zugewiesen haben.

Für Verbundstudiengänge gilt: Prüfungsergebnisse der an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät und Rechtswissenschaftlichen abgelegten Modulprüfungen sind in dieser Dienststelle ebenfalls dokumentiert und müssen deshalb nicht eigens nachgewiesen werden.

Darüber hinaus empfiehlt es sich für die Prüfzwecke, vorsichtshalber das gesamte Studienbuch mit allen Leistungsnachweisen, die evtl. noch nicht in KLIPS erfasst sind, und ggf. auch das Abiturzeugnis mitzubringen (z.B. wg. der nachträglich erworbenen Fremdsprachenkenntnisse).

Können Nachweise nachgereicht werden?

Das BAFöG-Recht sieht vor, dass der Leistungsnachweis gemäß § 48 (Formblatt 5) bis vier Monate nach Ablauf des vierten Semesters (also für das WS bis Ende Juli und für das SS bis Ende Januar) ausgestellt und nachgereicht werden kann, sofern die Studienleistungen im vierten Semester erbracht wurden. Insofern können Nachweise nachgereicht werden. Allerdings wird in diesen Fällen nach Ablauf des vierten Semesters (also ab Oktober für das WS und ab April für das SS) die Förderung ausgesetzt und erst bei fristgerechter Vorlage rückwirkend ausgezahlt.

• Erwerb von Lateinkenntnissen

Für Studierende, die Kenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums bzw. des Latinums nicht durch das Schulzeugnis nachweisen können, ist die Möglichkeit gegeben, während des Studiums Kurse zur Vorbereitung auf das fakultätsinterne Kleine Latinum bzw. Latinum zu besuchen. Die Vorbereitung auf das Latinum besteht in einem dreisemestrigen Kurs:

1.  LATEIN FÜR ANFÄNGER I

(6 Semesterwochenstunden; wird auch als Ferienkurs angeboten)
Dieser Kurs dient dem Erwerb von grammatischen Grundkenntnissen.

  • Keine Abschlussklausur

2.  LATEIN FÜR ANFÄNGER II

(6 Semesterwochenstunden; wird gelegentlich auch als Ferienkurs angeboten)
Dient der Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse in der lateinischen Grammatik
Die Abschlussklausur bescheinigt Kenntnisse im Umfang des Kleinen Latinums.

  • muss nicht von allen Universitäten anerkannt werden
  • kein ausreichender Nachweis für die Lehramtsstudiengänge
  • kein ausreichender Nachweis für die Promotion

3.  LATEIN FÜR ANFÄNGER III

(2 Semesterwochenstunden)
Lektürekurs zur Schulung der Fähigkeit, zusammenhängende lateinische Texte größeren Umfangs flüssig zu lesen, zu verstehen und in der Deutschen Sprache adäquat wiederzugeben.
Die Abschlussklausur bescheinigt Kenntnisse des Lateinischen im Umfang des fakultätsinternen Latinums.

  • ausreichender Nachweis für die fakultätsinterne Magisterprüfung und Promotion
  • muss nicht von allen Universitäten anerkannt werden
  • kein ausreichender Nachweis für die Lehramtsstudiengänge


Für die Lehramtsstudiengänge muss eine externe Prüfung an einer Schule abgelegt werden. Diese Zusatzprüfung zum Abitur bescheinigt Kenntnisse im Umfang des Latinums. Die Prüfung besteht aus einer dreistündigen schriftlichen Klausur und ggf. aus einem halbstündigen mündlichen Teil (Übersetzung eines Textes, Realienkunde).

  • Der Einstieg ist – entsprechend den Vorkenntnissen –bei allen Kursstufen möglich (Anmeldung über KLIPS).
  • Die Termine der externen Prüfungen sind an allen Schulen erhältlich: Sowohl die Klausur als auch die mündliche Prüfung findet einige Wochen nach Semesterende statt.
  • Zur Vorbereitung auf die externe Prüfung werden in den Semesterferien zusätzlich Tutorien angeboten.


Ansprechpartner für Fragen zum Latinum (u. a. für Anerkennungen) ist Prof. Dr. Schenk im Institut für Altertumskunde, Philosophikum, 5. OG)

• Kleine Zweithörerschaft

Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können auf Antrag als „Kleine Zweithörerinnen“ oder „Kleine Zweithörer“ mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Hochschule kann nach Maßgabe der Einschreibungsordnung die Zulassung von Zweithörerinnen oder Zweithörern gem. den Vorgaben des § 59 Hochschulgesetz (HG) beschränken.
Über den Zugang zu den Lehrveranstaltungen entscheidet der/die für die Lehrveranstaltung verantwortliche DozentIn UND das zuständige Dekanat.
Die kleine Zweithörerschaft ist für jeweils ein Semester gültig. Voraussetzung für die Zulassung ist unter anderem die rechtzeitige Beantragung.

Zulassungsverfahren

Zuerst müssen die Studierenden bei den DozentInnen anfragen, ob sie an ihrem Kurs teilnehmen dürfen. Die DozentInnen können und sollen die Teilnahme gestatten, sofern sich das Fach grundsätzlich für die Öffnung der Kurse für kleine Zweithörer ausgesprochen haben (siehe unten). Sie müssen die Teilnahme verweigern, wenn der Kurs überfüllt ist und ordentlich eingeschriebene Fachstudenten abgewiesen werden, denn diese haben bei der Zulassung zu Fachkursen immer Vorrang vor den kleinen ZweithörerInnen. Deshalb sollte die Zulassung frühestens in der ersten Vorlesungswoche ausgesprochen werden, nachdem geklärt ist, ob alle Fachstudenten zum Zuge gekommen sind.
Die Zusage der Dozenten erfolgt durch Unterschrift auf einem Formular des Studierendensekretariats, in das die kleinen ZweithörerInnen die zu belegenden Veranstaltungen eintragen:
verwaltung.uni-koeln.de/studsek/content/e73/e951/ZweithrerKLEINAntragSchein.pdf

Anschließend muss dieses Formular in der Studienberatung des Dekanats (während der Umbaumaßnahmen im Container C2, 1. Etage) im Rahmen der Kurzberatung gegengezeichnet werden. Die Genehmigung des Dekanats wird für den Besuch von Lehrveranstaltungen aus den folgenden Seminaren grundsätzlich verweigert, weil diese sich aufgrund der Belastung und Zulassungsbeschränkung gegen eine zusätzliche Aufnahme von kleinen Zweithörern in ihren Lehrveranstaltungen ausgesprochen haben:  

  • Deutsche Sprache und Literatur II
  • Romanisches Seminar (Französisch, Italienisch, Portugiesisch, Spanisch)
  • sowie Kurse in der Lateinischen Philologie

Im Rahmen von Promotionsstudien gelten hierzu Sonder-regelungen, über die die Studienberatung des Dekanats informiert.
Zuletzt muss dieses Formular im Studierendensekretariat vorgelegt werden.

• Psycho-Soziale Beratung

Für Studierende mit psychischer Belastung oder sozialen Problemen bietet das Studentenwerk eine Psycho-Soziale Betreuung an.

• Auslandsstudium

Informationen zu einem Auslandsstudium vermittelt das Zentrum für Internationale Beziehungen und Öffentlichkeitsarbeit.

• Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen durch beurlaubte Studierende

Gemäß § 48 Abs. 5 Satz 3 Hochschulgesetz (HG) sind beurlaubte Studierende an der Hochschule, an der sie eingeschrieben oder als Zweithörerin/Zweithörer zugelassen sind, nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleis¬tungen zu erbringen, Teilnahmevorausse¬tzungen im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 2 zu erwerben oder Prüfungen abzulegen.

Ausnahmen

Die Regelung nach § 48 Abs. 5 Satz 4 HG enthält hierzu Ausnahmen dahingehend, dass Satz 3 nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und für Teilnahmevoraussetzungen, die Folge eines Auslands- und Praxissemesters selbst sind, für das worden ist, gilt.
Darüber hinaus ist es durch eine Neureglung auch zulässig Studien- und Prüfungsleist¬ungen zu erbringen bzw. Leistungspunkte zu erwerben, wenn die Beurlaubung aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Bundesausbildungsförde¬rungsgesetz (BAFöG) sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie verwandten oder ersten Grad Verschwägerten, erfolgt.

Nachweispflicht

Sofern im letzten Fall eine Zulassung zu einer Prüfung beantragt wird, hat der Prüf¬ling bei der Meldung nachzuweisen, dass er aus einem der o.g. Gründe beurlaubt wurde. Den Studierenden wird auf Wunsch der Grund der Beurlaubung vom Studierenden¬sekre¬tariat bescheinigt. 

• Studium und Beruf

  • „Balu und Du” - ein ehrenamtliches Projekt zur Förderung von Kindern im Grundschulalter
    Lehramtsstudierenden der Universität zu Köln bietet das Projekt die Möglichkeit, ein außerschulisches Praktikum gemäß § 10 Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 zu absolvieren. bei Interesse finden Sie unter Kontakt/Impressum die erforderlichen Kontaktdaten.

  • Informationsportal Studium und Beruf
    Das Informationsportal "Studium und Beruf" der Zentralen Studienberatung enthält aktuelle Neuigkeiten und Veranstaltungen. Zur Berufsorientierung wurde z. B. eine Linksammlung rund um Ausbildung und Berufswahl, zu Berufs- und Tätigkeitsfeldern sowie zur Stellensuche für AkademikerInnen zusammengestellt. Des weiteren werden "Berufsbefähigung als Teil des Fachstudiums" aber auch Angebote, die über den Rahmen des Fachstudiums hinausgehende Qualifikationsmöglichkeiten eröffnen, aufgegriffen.

  • Professional Center der Universität zu Köln
    Auf dem Weg in Ihren Beruf unterstützt Sie das Professional Center mit mit seinen praxisorientierten Angeboten. Diese Angebote umfassen etwa Kompetenz- und Bewerbungstrainings, Sprachkurse, Coaching und Unternehmensvorträge.

  • Stellenbörse der Universität