Inhalt
Prüfungsinformationen
Abmeldung von Masterprüfungen
Von den Masterprüfungen kann man sich bis eine Woche vor der Prüfung ohne Angabe von Gründen wieder abmelden. Die Abmeldung muss im Bachelorprüfungsamt erfolgen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist ggf. nur noch ein begründeter Rücktritt (s.u. Rücktritt von Prüfungen) auf Antrag möglich.
Rücktritt von Prüfungen
Sofern triftige Gründe vorliegen, die eine Teilnahme an der Prüfung verhindern, kann ein Prüfling von einer Prüfung auf Antrag zurücktreten. Die dafür geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt. Bei Anerkennung der Gründe wird dem Prüfling dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Prüfungstermin festgesetzt (vgl. § 9 Abs. 9 und 10 PO).
Wiederholungsfristen
Der Prüfungsausschuss bestimmt über das Prüfungsamt die Fristen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfungen abgelegt werden. Die erste Wiederholungsprüfung ist innerhalb eines Jahres, die zweite Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe Ergebnisses des ersten Fehlversuchs abzulegen (§ 10 Abs. 12 PO). Versäumt es ein Prüfling die Prüfung innerhalb dieser Frist abzulegen verliert er den Prüfungsanspruch, es sei denn, er weist nach, dass er das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten hat (vgl. § 10 Abs. 13 PO).
