Prüfungsinformationen

Abmeldung von Masterprüfungen

Von den Masterprüfungen kann man sich bis eine Woche vor der Prüfung ohne Angabe von Gründen wieder abmelden. Die Abmeldung muss im Bachelorprüfungsamt erfolgen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist ggf. nur noch ein begründeter Rücktritt (s.u. Rücktritt von Prüfungen) auf Antrag möglich.

Rücktritt von Prüfungen

Sofern triftige Gründe vorliegen, die eine Teilnahme an der Prüfung verhindern, kann ein Prüfling von einer Prüfung auf Antrag zurücktreten. Die dafür geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt. Bei Anerkennung der Gründe wird dem Prüfling dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Prüfungs­termin festgesetzt (vgl. § 9 Abs. 9 und 10 PO).

Wiederholungsfristen

Der Prüfungsausschuss bestimmt über das Prüfungsamt die Fristen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfungen abgelegt werden. Die erste Wieder­holungsprüfung ist innerhalb eines Jahres, die zweite Wiederho­lungsprüfung innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe Ergebnisses des ersten Fehlversuchs abzulegen (§ 10 Abs. 12 PO). Versäumt es ein Prüfling die Prü­fung innerhalb dieser Frist abzulegen verliert er den Prü­fungs­an­spruch, es sei denn, er weist nach, dass er das Ver­säumnis der Frist nicht zu vertreten hat (vgl. § 10 Abs. 13 PO).