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FAQ - Umgang mit KI

Wie wird Künstliche Intelligenz (KI) im Prüfungszusammenhang genutzt?

Studierende nutzen KI im Kontext von Hausarbeiten und ähnlichen Leistungen häufig zu: Themenfindung, Literatursuche, Übersetzung fremder Texte und des eigenen Texts, Strukturierung der Arbeit, Erstellung von Exzerpten von Literatur, Zusammenfassung von Literatur / Forschungsstandpunkten, Textproduktion, Formulierungsoptimierung des generierten Texts, Textredaktion, Erstellung des wissenschaftlichen Apparats, usw. 

Eine KI arbeitet mit Wahrscheinlichkeiten, die in quantitativer Hinsicht auf verfügbare Informationen angewendet werden. Eine qualitative Überprüfung findet nicht statt. Das bedeutet, dass eine falsche Information, die in den der KI zugänglichen Medien sehr häufig genannt wird, mit höherer Wahrscheinlichkeit als Fakt kommuniziert wird als eine nur selten verfügbare Tatsache.

Bei der Überprüfung von Hausarbeiten hat es sich gezeigt, dass die Informationen, aus denen sich KI speist, schlagwortartig und stereotyp im Sinne einer Kernthese wiedergegeben, aber nicht hinterfragt, relationiert oder kontextualisiert werden.

Was bedeutet die Nutzung von KI im prüfungsrechtlichen Sinne?

Nicht anders als Wörterbücher oder Arbeitstexte in Klausuren, handelt es sich bei KI um ein Hilfsmittel gemäß § 24 der Prüfungsordnungen. Demgemäß lautet die aktuelle Formulierung in den Eigenständigkeitserklärungen zu Hausarbeiten (nahezu identischer Text in der Eidesstattlichen Erklärung für Abschlussarbeiten) gemäß § 12 der Prüfungsordnungen (§ 21 bei Abschlussarbeiten): 

„Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten fremden Quellen, Forschungstexten bzw. Medien entnommen wurden, einschließlich mittels KI-Tools generierter Inhalte, sind als solche kenntlich gemacht.“

Die Nutzung von KI müsste also demgemäß dokumentiert werden. Das könnte in einer Tabelle erfolgen, in der Tools, Nutzungskontexte und ggf. Prompts aufgelistet werden. 

Diese Maßnahmen erscheinen unter dem Primat der Eigenständigkeit, mit der eine Prüfungsleistung erbracht sein muss, zunächst nachvollziehbar und gerechtfertigt.

Kann die Nutzung von KI nachgewiesen werden?

Die Nutzung von KI und ihr Umfang oder Einsatzgebiet können nicht nachgewiesen werden. Es gibt keine Software, die den Einsatz von KI-Tools im Sinne einer lückenlosen Beweisführung nachweisen kann. Zwar existieren AI-Detector-Tools, doch auch diese arbeiten selbst mit Wahrscheinlichkeiten und mögen Tendenzen errechnen können. Je nach genutzten KI-Detektoren können komplett kontradiktionäre Ergebnisse generiert werden, die letztlich keine Beweiskraft hinsichtlich der Zuhilfenahme eines KI-Tools haben. 

Kann die Nutzung von KI verboten werden?

Bei KI handelt es sich um ein Hilfsmittel, das zugelassen, für bestimmte Funktionen zugelassen oder gänzlich verboten werden kann. Ein Verbot jeglicher aktiver KI-Nutzung kann also ausgesprochen werden. In der Praxis ist es jedoch schwierig, eine Grenze zwischen erlaubter und verbotener Nutzung von KI-Tools zu ziehen, da auch Suchmaschinen, Browser oder Textverarbeitung mittlerweile KI-gestützt betrieben werden. Die Einhaltung eines Nutzungsverbots kann daher ebenso wenig verlässlich überprüft wie ihre Übertretung beweissicher nachgewiesen werden.

Was muss bei der Dokumentation genutzter KI-Tools beachtet werden?

Grundsätzlich gilt, dass Prüfungsleistungen selbständig (persönlich und ohne fremde Hilfe) angefertigt werden müssen und dass alle verwendeten Hilfsmittel angegeben werden müssen. Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus veröffentlichten oder nicht veröffentlichten fremden Quellen, Forschungstexten, Medien etc. entnommen wurden, müssen kenntlich gemacht werden. Die Nutzung von KI-Tools ist hier explizit genannt; sie müsste also dokumentiert werden, unabhängig davon, ob sie im Vorfeld gestattet oder verboten wurde, da hier die Frage nach der Eigenständigkeit berührt wird. Am geeignetsten ist die Dokumentation in Form einer Tabelle, in der knapp das Tool und der Verwendungskontext genannt werden.

Wird eine Dokumentationspflicht ausgesprochen, sind dieser inhaltliche, technische und rechtliche Grenzen gesetzt, denn: a) schließt auch die Nutzung von Suchmaschinen oder Browsern und auch eine bewusste Vermeidung von KI und ein Ausweichen auf Suchfunktionen wie google eine KI-Unterstützung nicht aus, da auch diese Features KI-gestützt funktionieren; b) ist eine lückenlose Dokumentation aller Einflussgrößen auf den Erstellungsprozess einer Prüfungsleistung nicht leistbar, da auch nicht KI-gestützte Anregungen, Feedbacks und Ideen genannt werden müssten, eine Auflistung aller Prompts den Rahmen einer Dokumentation sprengen würde und somit eine Grenzziehung zwischen erforderlicher und nicht erforderlicher Dokumentation nicht mehr möglich wäre; c) ist auch eine schmale Dokumentation, die sich auf die aktiv genutzten Tools und ihren Nutzungszweck bzw. -bereich beschränkt, nicht verifizierbar.

Welche Sanktionsmöglichkeiten bestehen bei fehlenden oder falschen Dokumentationen?

Kann die Nutzung von generativen KI-Tools nicht nachgewiesen werden, gilt das konsequenterweise auch für die Überprüfung einer Dokumentation der genutzten Tools- und Arbeitskontexte. Wird also die Nutzung bestimmter Tools für einige Arbeitsprozesse erlaubt (z.B. für Themenfindung und/oder Literatursuche und/oder Textredaktion), bedeutet das, dass es sich bei einer darüber hinausgehenden Nutzung (z.B. zur Textgenerierung oder zur Erstellung von Exzerpten) zwar prüfungsrechtlich um den Einsatz eines unerlaubten Hilfsmittels und somit um einen Täuschungsversuch handeln würde; dieser wäre jedoch nicht nachweisbar, denn weder ihr Wahrheitsgehalt noch ihre Vollständigkeit können hinreichend überprüft werden. Unter dieser Prämisse ist die Verlässlichkeit der studentischen Dokumentation nicht gegeben. Bei Nichtnachweisbarkeit einer Täuschung scheidet eine entsprechende Ahndung durch den Prüfungsausschuss aus. Auch wenn eine durch die prüfende Person geforderte Dokumentation fehlt, liegt keine Täuschung vor, da eine fehlende Dokumentation keinen der in § 24 Absatz 1 genannten Tatbestände erfüllt. 

Folgende Sanktionsmöglichkeiten bestehen folglich im Kontext der Dokumentationen:

- Wird die eingeforderte Dokumentation nicht eingereicht, kann die Annahme der Arbeit so lange verweigert werde, bis jedes Element der Arbeit vorliegt. Die Studierenden müssen in diesem Fall aber im Vorfeld darüber informiert worden sein, dass die KI-Dokumentation ebenso wie etwa Literaturverzeichnis, Deckblatt oder wissenschaftlicher Apparat unerlässlicher Bestandteil der Arbeit ist.

- Ist die KI-Dokumentation unvollständig oder falsch, können keine Sanktionen verhängt werden, da eine diesbezügliche Täuschung aus den genannten Gründen nicht nachgewiesen werden kann.

Fazit: Eine KI-Dokumentation kann zwar eingefordert werden und ist im Sinne einer Reflexion über den Entstehungsprozess der Arbeit auch sinnvoll, bleibt aber als Instrument zur Verfolgung von Täuschungsversuchen wirkungslos.

Wann liegt beim Einsatz von KI ein Täuschungsversuch vor?

Im Sinne von § 24 der Prüfungsordnungen liegt ist dann von einem ein Täuschungsversuch auszugehen, wenn der überwiegende Teil einer Arbeit nicht selbst, sondern etwa durch KI erstellt wurde. Der Begriff „überwiegend“ ist an dieser Stelle unscharf, da sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Maß gemeint sein kann. Zwei Beispiele:

- In einer Arbeit sind drei von neun Titel im Literaturverzeichnis halluziniert. Dennoch können diese drei Titel den inhaltlich überwiegenden Teil – sowohl quantitativ als auch qualitativ – ausmachen, so dass es sich um einen Täuschungsversuch handelt.

- Eine Arbeit von 20 Seiten belegt den Inhalt durch nur 15 Fußnoten, deren Angaben im Literaturverzeichnis sämtlich existieren. Eine Überprüfung ergibt jedoch, dass eine Vielzahl Verweise oder Zitate so nicht existieren. Dies mag in absolutem Verhältnis nicht der überwiegende Anteil der Arbeit sein; da jedoch diese erfundenen Fußnoten die Basis für den gesamten Text bilden, liegt hier ein Täuschungsversuch vor.

Der Prüfungsausschuss kann dann einen Täuschungsversuch mit Sanktionen belegen, wenn er als nachgewiesen gilt. Dafür reicht ein Anscheinsbeweis aus, d.h. der Prüfungsausschuss kommt aufgrund einer überzeugenden Indizienlage zu dem Schluss, dass eine Täuschung vorliegt. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Textstellen, Verweise oder Referenzliteratur sich als erfunden erweisen. Diese erfundenen Referenzen müssen einen quantitativ so hohen Anteil bilden, dass bibliographisches Versehen, Vertauschungen und Verwechslungen weitgehend ausgeschlossen werden können. Dabei ist allein das von dem oder der Studierenden eingereichte Endprodukt (Hausarbeit, Abschlussarbeit o.ä.) das in dieser Hinsicht zu bewertende Objekt, nicht aber der Entstehungsprozess. Das bedeutet, dass aufgrund der fehlenden Nachweisbarkeit nicht die Nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel – also eines KI-Tools – und somit der Entstehungsprozess im Fokus der Ermittlungen steht, sondern dessen Ergebnis dergestalt, inwieweit es wissenschaftlichen Standards gerecht wird. Werden Referenzen erfunden, sind wissenschaftliche Standards nicht nur nicht eingehalten, sondern es liegt eine Täuschung über die Arbeit als Resultat einer wissenschaftlichen Tätigkeit vor. Dafür ist es unerheblich, ob die Erfindungen aus der Konsultation eines KI-Tools hervorgehen oder ob die oder der Studierende sie selbst ersonnen hat.

Der Entstehungsprozess einer wissenschaftlichen Arbeit kann also nicht kontrolliert werden. Maßgeblich für die Bewertung und für eine Einordnung als Täuschung durch den Prüfungsausschuss ist daher ausschließlich das Endprodukt.

Wann kann trotz mutmaßlichen Einsatzes von KI kein Täuschungsversuch nachgewiesen werden?

Fälle, in denen eine glatte Ausdrucksweise und eine oberflächliche Behandlung eines Themas sowie ein KI-typisches stichpunktartiges Gegenüberstellen von Für-und-wider-Punkten ohne eigene Positionierung erfolgen, haben keine Chance, als Täuschungsversuch eingestuft zu werden, da der Nachweis einer Verwendung unerlaubter Hilfsmittel unmöglich ist. Bei Nichteinhaltung wissenschaftlicher Standards ist ein Nichtbestehen der Leistung auch ohne Täuschungsversuch gerechtfertigt.

Wie läuft das Verfahren zur Sanktionierung der Vortäuschung wissenschaftlichen Arbeitens?

Voraussetzung für ein erfolgversprechendes Verfahren vor dem Prüfungsausschuss: Bei halluzinierter Literatur, falschen Seitennachweisen, einer inhaltlichen Fehlreferenz in Fußnoten, unkorrekten DOI-Nummern, fehlerhafter Angabe von Vornamen, Literaturtiteln, Co-Autorenschaften, zeitlichen Inkonsistenzen (Erscheinungsdatum eines Buchs liegt vor der Veröffentlichung des Films, auf den es sich angeblich bezieht), ist ein Verfahren vor dem Prüfungsausschuss vielversprechend.

Begründung des Täuschungsversuchs: Täuschung erfolgt nicht durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, sondern durch Vortäuschen einer wissenschaftlichen Tätigkeit.

Inhaltlicher Hintergrund: Fußt eine Arbeit auf erfundenen Referenzen, ist folglich auch der Inhalt dieser Arbeit erfunden. →  Es fand bei der Erstellung der Arbeit keine schlechte wissenschaftliche Tätigkeit, sondern gar keine wissenschaftliche Tätigkeit statt. →  Die Verwendung unzulässiger Hilfsmittel wird damit marginal; die Verantwortung der Studierenden für den eingereichten Text rückt in den Vordergrund.