Deputate & Lehrerhebung
1. Umfang der Lehrverpflichtung
Ausschlaggebend ist die vertraglich vereinbarte Lehrverpflichtung (jeweils im Arbeitsvertrag bzw. der Tätigkeitsbeschreibung zu finden) gemäß §3(1) der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV). Rückfragen zum vertraglich fixierten Deputat beantwortet die Personalabteilung, welche die Verträge mit den Lehrenden abschließt. Gewisse Stellentypen weisen ein Spektrum auf, so dass die Lehrverpflichtung über Vertrag und Aufgabenbeschreibung individuell festgelegt werden muss (z.B. LfbA: 13 bis 17 SWS möglich). Fehlt eine Festlegung, wird jeweils der Höchstwert der Spanne angesetzt. Niedrigere Deputate müssen entsprechend begründet werden.
2. Abweichungen vom Deputat
Der Dekan trägt die Verantwortung für die Erfüllung der Lehrverpflichtung an der gesamten Fakultät (§27(1) HG NRW). Daher müssen alle Abweichungen des vertraglich vereinbarten Deputats vorab (spätestens 6 Wochen vor dem Semester der Abweichung) von ihm genehmigt werden. Dies gilt auch für ein Verschieben von Deputatsstunden. Unterschreitungen sind insgesamt bis zur Hälfte, Überschreitungen bis zum Doppelten der individuellen Lehrverpflichtung zulässig. Fachinterne Regelungen sind nicht ausreichend.
Ausnahme: Eine Abweichung um weniger als 2 SWS, die innerhalb von drei Studienjahren ausgeglichen wird, wie z.B. der Ausgleich ungerader SWS-Stunden über mehrere Semester, gilt grundsätzlich als bewilligt. Hier muss kein Antrag gestellt werden, sondern lediglich eine Dokumentation der Verschiebung über die Lehrerhebung erfolgen.
Im Forschungssemester ist keine Lehre vorgesehen, daher können auch keine Deputatsstunden aus dem Freisemester verschoben werden.
3. Anrechenbarkeit von Lehrveranstaltungen
Je nach Veranstaltungstyp gelten verschiedene Anrechnungsmöglichkeiten (siehe LVV §4). So werden z.B. Exkursionen zu drei Zehnteln angerechnet (berechnet als maximal 10 Zeitstunden pro geleistete Exkursionstage, umgerechnet auf Semesterwochenstunden; 11,25 Zeitstunden entsprechen dabei einer SWS im WS).
Gemeinsam durchgeführte Lehrveranstaltungen innerhalb einer Lehreinheit können jede/m Lehrenden nur anteilig angerechnet werden.
Eine lehreinheits- bzw. fachübergreifende Veranstaltung darf insgesamt höchstens dreifach angerechnet werden (also sind bei 2 SWS höchstens 6 SWS auf alle beteiligten Lehrenden verteilbar).
Bei Einstieg oder Ausscheiden bzw. Abwesenheit während eines laufenden Semesters (z.B. Mutterschutz, Beurlaubung etc.) muss die Lehre anteilig erfüllt werden, d.h. das Soll-Deputat reduziert sich in Relation zur Dauer der Abwesenheit. Ausschlaggebend ist hier immer die Vorlesungszeit.
Beispiel: Bei Regeldeputat von 9 SWS und Abwesenheit in 5 der 15 Vorlesungswochen eines Wintersemesters sind nur 6 SWS zu erbringen.
Lehrveranstaltungen, in denen mehr als drei Sitzungen ausfallen, können nicht voll auf das Deputat angerechnet werden.
Blockveranstaltungen
Professor*innen und an der Universität zu Köln beschäftigte Angehörige des Akademischen Mittelbaus sollen ihre Lehrverpflichtung im üblichen Wochenturnus erbringen. Soll von dieser Regel abgewichen und eine Blockveranstaltung vorgesehen werden, ist dies mit der/dem Geschäftsführenden Direktor*in der Einrichtung abzustimmen. Lehrveranstaltungen, die nicht wöchentlich in der Vorlesungszeit, sondern abweichend bzw. als Block angeboten werden, werden entsprechend ihrer Dauer in SWS umgerechnet. Eine 2 SWS-Lehrveranstaltung entspricht dabei 22,5 (WS) bzw. 21 Zeitstunden (SoSe).
Bitte berücksichtigen Sie bei der Planung von Blockveranstaltungen zudem die arbeitsrechtlich zulässigen Lehr- und Prüfungszeiten.
Samstags nach 16 Uhr und sonntags sind keine Lehrveranstaltungen durchzuführen. (Eine Ausnahme bilden Exkursionen.)
Beachten Sie auch, dass Blockveranstaltungen in der Vorlesungszeit nur samstags angeboten werden dürfen, damit es nicht zu Überschneidungen mit anderen Teilnahmeverpflichtungen der Studierenden kommt.
Anrechnung der Betreuung von Abschlussarbeiten
Die Betreuung von Studienabschlussarbeiten (Erstbegutachtung von Bachelor- und Masterarbeiten) kann entsprechend LVV §4(5) bis zu einem Umfang von maximal 3 SWS auf das Lehrdeputat angerechnet werden. Dies erfolgt nach folgendem Schlüssel:
- Anrechnungsfaktoren: 0,2 pro korrigierter BA-Arbeit, 0,3 pro MA-Arbeit
- Ausschlaggebend für die Anrechnung ist das Datum der Gutachtenabgabe. Bei Lehrenden, bei denen regelmäßig ein hoher Anrechnungsfaktor abzusehen ist, soll die Lehrplanung dies bereits berücksichtigen. Die Anrechnung erfolgt dann im Semester der erbrachten Prüfungsleistung. Trifft die Höhe der erwarteten SWS für die Abschlussarbeiten nicht zu, soll die Abweichung zeitnah verrechnet werden.
- Die Anrechnung muss in der Lehrerhebung dokumentiert werden.
- Pro Semester ist eine Anrechnung von maximal 3 SWS möglich.
- Faktoren bis zum Wert 1 gelten als regulärer Korrekturaufwand. Ab einem Faktor von 1,1 kann eine Semesterwochenstunde angerechnet werden, ab 2,0 zwei SWS und ab 3,0 drei SWS.
- Das Anrechnen oder „Ansparen“ von Korrektur-Anteilen unterhalb des Faktors 1 ist nicht zulässig.
Beispiel: Nicht zulässig: 0,7 im SoSe und 1,3 im WS = 2 SWS Anrechnung
Korrekt: 0,7 im SoSe = Keine Anrechnung. 1,3 im WS = 1 SWS Anrechnung aus dem WS
Wenn die Korrekturlast von Lehrenden deutlich über dem Faktor 1 pro Semester liegt, soll im Institut nach Möglichkeit eine Regulierung der Anmeldungen zu Abschlussarbeiten für diese Prüfenden erfolgen. Große Ungleichheiten der Belastung von Lehrenden innerhalb einer Lehreinheit werden nach Möglichkeit ausgeglichen. Die Kompensation der dadurch wegfallenden Lehre in den Lehreinheiten ist im Blick zu behalten.
Die Lehrverpflichtungsverordnung ermöglicht keine Anrechnung von Betreuungsleistungen im Rahmen von Promotionen (Vermerk des Justitiariats vom 13.03.2024).
4. Ausfall von Lehrveranstaltungen
Nach rechtlicher Prüfung durch das Justitiariat sind Lehrveranstaltungen, die angeboten wurden, aber aufgrund von zu geringen Teilnahmezahlen ausfallen, nicht auf das Deputat anzurechnen. Die Deputatsstunden müssen in solchen Fällen nachgeholt werden. Eine festgelegte Mindestanzahl von Studierenden in Lehrveranstaltungen gibt es nicht, Pflichtkurse im Curriculum ohne alternative Parallelveranstaltungen müssen auch für einzelne Studierende angeboten werden. Die ordnungsgemäße Lehre im Fach muss insofern gewährleistet sein, dass die Studierenden ihr Studium in der Regelstudienzeit abschließen können.
5. Auswirkungen auf die Kapazitätsberechnung
In die jährlich durch Abteilung 13 erstellten Kapazitätsberechnungen gehen jeweils die Deputate aller Angehörigen einer Lehreinheit in SWS ein. Grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind jedoch Deputatsstunden, die aus Drittmitteln oder aus QVM finanziert werden. Auch Titellehre ist nicht kapazitätswirksam.
Gemäß der Handreichung des Rektors vom September 2023 werden gewährte Deputatsreduktionen nur dann für die Kapazitätsberechnung berücksichtigt, wenn Sie vom Rektor ausgesprochen wurden aufgrund
- der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen ((Pro)Rektor/in oder Dekan/in gemäß §5(1) LVV),
- der Wahrnehmung besonders zeitintensiver Aufgaben im Rahmen eines Exzellenzclusters oder eines Sonderforschungsbereichs (max. 2 SWS gleichzeitig gewährter Lehrdeputatsreduktionen pro Exzellenzcluster oder SFB; gem. § 5 (2) LVV) oder
- einer Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX (§ 5 Abs.4 LVV).
Alle übrigen Reduktionen (die durch den Dekan gewährt werden) gehen nicht in die Kapazitätsberechnung ein und müssen entsprechend innerhalb der Lehreinheit ausgeglichen werden, damit das nach Studien- und Prüfungsordnungen erforderliche Lehrangebot gewährleistet bleibt.
6. Dokumentation
Alle Lehrenden sind dazu verpflichtet, dem Dekan jeweils am Ende der Vorlesungszeit die konkret erbrachten Lehrveranstaltungen zu belegen (vgl. LVV §4(8)). Dies erfolgt an der Fakultät mithilfe der Pflege der Veranstaltungen im Campusmanagement KLIPS. Über die jährliche Lehrerhebung stellt das Dekanat den Lehrenden als Service-Leistung Formulare zur Verfügung, in denen die ausgelesenen KLIPS-Daten dem Soll-Deputat gegenübergestellt werden. Diese müssen die Daten überprüfen, ggf. anpassen und dann mit ihrer Unterschrift bestätigen. Für diesen Prozess ist es von zentraler Bedeutung, dass die KLIPS-Daten vollständig und aktuell sind.