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Wiederzuweisung von Professuren

Antrag  

Die Geschäftsführende Direktorin bzw. der Geschäftsführende Direktor des Seminars bzw. Instituts sollte einen Antrag auf Wiederzuweisung einer freiwerdenden Professur ca. zwei Jahre vor Ausscheiden der bisherigen Stelleinhaberin bzw. des bisherigen Stelleninhabers der Dekanin bzw. dem Dekan vorlegen.

Möchte die bisherige Stelleninhaberin bzw. der bisherige Stelleninhaber einen Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze stellen, sollte dieser gem. den Grundsätzen des Rektorats zur Behandlung von Anträgen auf ein Hinausschieben der Altersgrenze bzw. der Entpflichtung bei Professorinnen und Professoren gemäß § 32 Absätze 1 und 2 Landesbeamtengesetz NRW vor dem entsprechenden Antrag auf Wiederzuweisung der Professur eingereicht werden.

Die Dekanin bzw. der Dekan bringt den vorgelegten Wiederzuweisungsantrag in eine Sitzung der Strukturkommission ein, die die Engere Fakultät in Fragen der Strukturentwicklung berät. Die aktuellen Sitzungstermine der Strukturkommission sind im Terminkalender der Fakultät verzeichnet.

Antrag auf Wiederzuweisung:
Formular

Vorlage für Ausschreibungstexte:
Vorlage

Grundsätze des Rektorats gemäß § 32 Absätze 1 und 2 Landesbeamtengesetz NRW:
PDF-Download

Fakultätssitzungen:
Fakultätstermine

Nach Antragsstellung

Den Antrag auf Wiederzuweisung der Professur mit der Empfehlung der Strukturkommission stellt die Dekanin bzw. der Dekan anschließend der Engeren Fakultät vor.

Befürwortet die Engere Fakultät den Wiederzuweisungsantrag, wird in der gleichen Sitzung die Berufungskommission eingesetzt. Auf eine geschlechterparitätische Besetzung der Berufungskommission ist zu achten. Alle vorgeschlagenen Mitglieder, insbesondere die auswärtigen Kommissionsmitglieder, sollen zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Geschäftsführenden Direktorin bzw. dem Geschäftsführenden Direktor des Instituts bzw. Seminars ihre Bereitschaft zur Mitwirkung in der Berufungskommission bereits erklärt haben.

Die Dekanin bzw. der Dekan bringt den Wiederzuweisungsantrag nach positiver Fakultätsentscheidung über die Stabsstelle 03 in das Rektorat der Universität zu Köln ein.

Das Rektorat entscheidet über die Zuweisung, den Ausschreibungstext und die Einsetzung einer oder eines neutralen Berufungsbeauftragten, die oder der dem Rektorat über das Berufungsverfahren berichtet. An der jeweiligen Rektoratssitzung nehmen ein/e Vertreter/in aus der Stabsstelle Berufungen sowie die Dekanin/der Dekan teil.

Ausschreibung  

Nach einer positiven Entscheidung des Rektorats über eine Zuweisung und über den Ausschreibungstext wird die Dekanin bzw. der Dekan über die Entscheidung informiert. Sie bzw. er veranlasst die Ausschreibung der freiwerdenden Professur.

Dazu bittet die Dekanin bzw. der Dekan die Geschäftsführende Direktorin bzw. den Geschäftsführenden Direktor des Instituts bzw. Seminars, die Ausschreibung auch in einschlägigen Fachportalen bekannt zu machen.

Die Berufungskommission wird nach Veröffentlichung der Ausschreibung von der Dekanin/ dem Dekan zu ihrer konstituierenden Sitzung eingeladen. Bitte nehmen Sie die Berufungsordnung der Universität zu Köln zur Kenntnis.

Detaillierte Hinweise für Vorsitzende von Berufungsverfahren und entsprechende Vorlagen stellt das Dekanat den Vorsitzenden zur Verfügung.

Berufsordnung:
Ordnungen

 

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