Durchführung von Modulprüfungen
Grundsätzliches: Prüfungsrechtlich und KLIPS-technisch stellt die Modulprüfung ein unabhängiges Element dar. Das bedeutet, dass sie im prüfungsrechtlichen Sinne unabhängig von einzelnen Lehrveranstaltungen erworbene Kompetenzen überprüft. Dennoch wird sie inhaltlich in den meisten Fällen an einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls geknüpft sein. Die Durchführung von Modulprüfungen erfolgt ausschließlich in den Fächern.
Anmeldung
Um sich einer Modulprüfung zu unterziehen, ist eine Anmeldung erforderlich (§ 15 (Abs. 4) PO). Ohne Anmeldung besteht weder ein Anspruch auf Teilnahme an der Prüfung noch auf deren Bewertung. Die von den Instituten kommunizierten Fristen für die Anmeldung sind unbedingt einzuhalten, da die Verantwortung für eine rechtzeitige Anmeldung allein bei den Studierenden liegt und Nachmeldungen nicht vorgenommen werden können.
Abmeldung/Rücktritt
Die Abmeldung ist ebenfalls an vom Institut kommunizierte Fristen gebunden. Dabei müssen keine Gründe genannt werden (laut § 16 Abs. 1 PO). Wird diese Frist versäumt, kommt vor der Prüfung ein Rücktritt in Betracht, der begründet werden muss. In diesem Fall kann der Rücktritt durch das Fach als „Rücktritt aus anerkanntem Grund“ verbucht werden. Bei einem Rücktritt nach Prüfungsbeginn oder bei einer versäumten Modulprüfung wird die Prüfung in der Regel mit „nicht bestanden“ bzw. „nicht angetreten“ verbucht. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die/der Studierende unverzüglich nach der Prüfung einen dokumentierten triftigen Grund benennt.
Drei-Semester-Regel
Gemäß den Prüfungsordnungen (§ 15 Abs. 8) werden Prüfungen zu einem bestimmten Thema über einen Zeitraum von drei Semestern angeboten. Das bedeutet, dass Studierende den Anspruch haben, zu einem bestimmten Thema über den Zeitraum von drei Semestern die Prüfung abzulegen. Es bedeutet nicht, dass der Anspruch besteht, bei einer bestimmten Person die Prüfung abzulegen. Das Angebot über drei Semester bedeutet ebenfalls nicht, dass sich bei beurlaubten Studierenden dieser Anspruch verlängert. Werden sehr themenspezifische Prüfungen von Lehrbeauftragten durchgeführt, die nach einem Semester nicht mehr zur Verfügung stehen, muss das anbietende Institut dafür Sorge tragen, dass Prüfungen zu diesem Thema durch andere Prüfungsberechtigte des Instituts durchgeführt werden.
Verbuchung
Die Verbuchung der Prüfungsergebnisse erfolgt nach Bewertung der Prüfungsleistung in den Instituten. Im Anschluss daran übermittelt das Fach die KLIPS-Prüfungsprotokolle mit den Prüfungsergebnissen an das Prüfungsamt, wo die Ergebnisse gültig gesetzt werden.
Sind Studierende nicht zu einer Prüfung angetreten, sollte auch eine entsprechende Verbuchung als „nicht angetreten“ erfolgen. Die Prüfungen sollten in diesem Fall keinesfalls offenbleiben. Eine Verbuchung ein oder mehrere Semester später verfälscht die Zuordnung der Prüfung zu einem bestimmten Semester und könnte negative Auswirkungen beim Bezug von Bafög haben. Ein weiteres und sehr häufig auftretendes Problem bei offenbleibenden Prüfungsleistungen ist der Umstand, dass sich Studierende in diesem Fall nicht bei anderen Prüferinnen und Prüfern für diese Modulprüfung anmelden können. In diesem Fall müssten die Studierenden die zuerst gewählte Person erst bitten, diese Prüfung als nicht bestanden zu verbuchen, damit sie sich erneut anmelden können. Solche umständlichen Kommunikationswege sollten vermieden werden.
Wiederholung
Wenn eine Prüfung nicht bestanden wurde, kann diese bei von der Philosophischen Fakultät angebotenen Modulprüfungen ohne Versuchsrestriktionen wiederholt werden (Ausnahme: Abschlussarbeiten und Prüfungen vor der Bezirksregierung). Aber: zu bestimmten Themen gilt die Drei-Semester-Regel; siehe dort. Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden, etwa um die Note zu verbessern. Die Prüfungsordnungen legen fest, dass zwei zeitnahe Prüfungstermine für eine Modulprüfung angeboten werden sollen. Dies wird von den Fächern dahingehend umgesetzt, dass pro Semester für Klausuren oder mündliche Prüfungen in der Regel zwei Termine angesetzt sind.