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Entwicklungspläne Gleichstellung und Diversität 2020-2024

In § 5 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG NRW) ist die Pflicht der Hochschulen verankert, jeweils für einen Zeitrahmen von drei bis fünf Jahren einen Gleichstellungsplan bzw. Entwicklungsplan (vormals: Frauenförderplan) zu erlassen. Dieser besteht innerhalb der Universität zu Köln aus einem Rahmenplan für die Gleichstellung der Geschlechter, der für die gesamte Hochschule gilt, sowie den Entwicklungsplänen Gleichstellung und Diversität der Fakultäten, der zentralen Einrichtungen und der Verwaltung.