Außerplanmäßige Professur
Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“
Die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ regelt § 41 des Hochschulgesetzes NRW:
Die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ kann an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 Hochschulgesetz NRW erfüllen und in Forschung und Lehre hervorragende Leistungen erbringen.
Die Bezeichnungen werden von der Hochschule verliehen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Die Frist beginnt erst, wenn die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 HG NRW vorliegen. Die Bezeichnungen begründen weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes.
Das Recht zur Führung der Bezeichnungen ruht, wenn die oder der Berechtigte die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ aus einem sonstigen Grund führen kann. Rücknahme und Widerruf der Bezeichnungen regelt die Hochschule.
Der Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ wird über die Geschäftsführende Direktorin bzw. den Geschäftsführenden Direktor des betreffenden Seminars bzw. Instituts, an dem die Professur angesiedelt ist, und über die Dekanin bzw. den Dekan der Philosophischen Fakultät an den Rektor gerichtet. Er soll eine Beschlussfassung der Engeren Fakultät enthalten und ist daher spätestens zehn Tage vor dem entsprechenden Sitzungstermin bei der Dekanin bzw. dem Dekan einzureichen. Die aktuellen Termine der Fakultätssitzungen finden Sie im Fakultätskalender.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ mit entsprechender Begründung
- Vorschlag für die externe Gutachterin bzw. den externen Gutachter
- Lebenslauf der Kandidatin bzw. des Kandidaten
- Schriftenverzeichnis der Kandidatin bzw. des Kandidaten
- Lehrveranstaltungsverzeichnis der Kandidatin bzw. des Kandidaten
- Nachweise über die Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 Hochschulgesetz NRW (insbesondere Promotions- und Habilitationsurkunde bzw. Nachweis habilitationsadäquater Leistungen)