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Honorarprofessur

Antrag auf Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor"

Die Verleihung der Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ regelt § 41 des Hochschulgesetzes NRW:

Die Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ kann Personen verliehen werden, die auf einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung erbringen, die den Anforderungen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen.

Die Bezeichnungen werden von der Hochschule verliehen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Die Bezeichnungen begründen weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes.

Das Recht zur Führung der Bezeichnungen ruht, wenn die oder der Berechtigte die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ aus einem sonstigen Grund führen kann. Rücknahme und Widerruf der Bezeichnungen regelt die Hochschule.

Der Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ wird über die Geschäftsführende Direktorin bzw. den Geschäftsführenden Direktor des betreffenden Seminars bzw. Instituts, an dem die Professur angesiedelt ist, und über die Dekanin bzw. den Dekan der Philosophischen Fakultät an den Rektor gerichtet. Er soll eine Beschlussfassung der Engeren Fakultät enthalten und ist daher spätestens zehn Tage vor dem entsprechenden Sitzungstermin bei der Dekanin bzw. dem Dekan einzureichen.

Die aktuellen Termine der Fakultätssitzungen finden Sie im Fakultätskalender.

Folgende Unterlagen sind vorzulegen

  • Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ mit entsprechender Begründung und Darlegung der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Verleihung der Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“. Der Antrag erfolgt formlos.
  • Vorschlag für die externe Gutachterin bzw. den externen Gutachter
  • Lebenslauf der Kandidatin/des Kandidaten