Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen
gemäß § 17 PO im fachwissenschaftlichen Studium an der Philosophischen Fakultät
Allgemeine Hinweise
Das Studium in den Fächern der Philosophischen Fakultät kann trotz starker Strukturierung insgesamt recht flexibel gestaltet werden, so dass auch Studierende mit speziellen Bedarfen zumeist auch ohne formale Beantragung, Gewährung und Umsetzung eines Nachteilsausgleichs die Anforderungen regulär erfüllen und ihren Abschluss entsprechend ihren eigenen Kapazitäten und ihrem eigenen Studienrhythmus erlangen können:
Einhaltung der Regelstudienzeit
Es gibt zwar eine Regelstudienzeit (vgl. § 4 Abs. 1 PO), in der im Ideal- oder Regelfall das Studium erfolgen sollte, aber keine Sanktionierung, wenn diese wegen des individuellen Studientempos nicht eingehalten wird.
Wiederholung von Lehrveranstaltungen im Semesterrhythmus
In großen Fächern werden Lehrveranstaltungen i.d.R. im Semesterrhythmus angeboten, so dass ein Kurs im Folgesemester ohne allzu großen Verzug im Studium erneut belegt werden kann, wenn wegen besonderer Belange die belegte Lehrveranstaltung im Vorsemester nicht zu Ende besucht werden konnte. Fragen zum Lehrangebot sind mit der Fachberatung oder im Institut zu klären.
Prüfungen ohne Versuchsrestriktion
Die Prüfungen unterliegen keiner Versuchsrestriktion. Wer also aufgrund von besonderen Belangen nicht zur Prüfung antreten kann, kann sich - soweit möglich - entweder fristwahrend wieder über KLIPS abmelden oder kurzfristig mit einem Attest über eine akute Erkrankung bei der Prüfungsperson einen Rücktritt beantragen. Sofern dies nicht erfolgt, wird der Prüfungs-Fehlversuch lediglich im Studienverlaufstranscript ohne weitere prüfungsrechtliche Folgen dokumentiert. Im Abschlusstranscript werden die Fehlversuche nicht ausgewiesen.
Drei-Semester-Regel / Prüfungen über den Inhalt einer bestimmten Lehrveranstaltung
Prüfungen über den Inhalt einer bestimmten Lehrveranstaltung werden über den Zeitraum von drei Semestern angeboten, wobei das erste Semester dazu zählt (Drei-Semester-Regel; vgl. § 15 Abs. 8 PO). Bei Studierenden mit besonderen Belangen kann laut Hochschulgesetz diese Frist zudem verlängert werden (vgl. § 64 Abs. 3a HG), sofern die Person, die den Kurs geleitet hat und die Prüfungsleistung abnimmt, weiterhin verfügbar ist. Prüfer*innen können den Prüflingen grundsätzlich entgegenkommen und auch nach drei Semestern die Prüfung noch abnehmen.
Zeitnahe Wiederholungstermine
Für die Erbringung einer Prüfungsleistung werden mindestens zwei zeitnahe Prüfungstermine angeboten (§ 15 Abs. 6 PO). Für die Abgabe von Seminararbeiten (Hausarbeiten) werden i.d.R. die Fristen 19.09. und 15.03 gesetzt. Sofern diese nicht eingehalten werden können, besteht im Semester, in dem diese Prüfung erstmalig abgenommen wird, grundsätzlich die Möglichkeit, einen zweiten zeitnahen Prüfungstermin wahrzunehmen. Entsprechendes gilt für Klausuren und mündliche Prüfungen. Und wenn eine Prüfungsleistung (Hausarbeit) doch nicht innerhalb der Fristen der gemeldeten Prüfung im Semester eingereicht werden kann, kann die Prüfungsleistung u.U. im Folgesemester erneut gemeldet und eingereicht werden (s.o. Drei-Semester-Regel).
Voraussetzungen zur Zulassung zu Modulen
Die Zulassung zu einer Modulprüfung kann an den Nachweis bestimmter Voraussetzungen geknüpft sein (§ 15 Abs. 2 PO), aber Modulvoraussetzungen werden nicht in allen Fächern systematisch überprüft, so dass eine Anmeldung hier auch trotz Verzug beim Erwerb eines vorausgesetzten Prüfungsnachweises (z.B. wegen eigener Belange oder weil die Begutachtung noch nicht vorliegt) in den Belegungsphasen zu den darauf aufbauenden Modulen möglich ist.
Die allgemeinen Hinweise gelten teilweise nur für die Fachstudien an der Philosophische Fakultät. Sind diese Bedingungen nicht hinreichend für die Herstellung einer Passung zu den jeweiligen Bedarfen, gelten im Sinne des Nachteilsausgleich die weiteren Ausführungen für die fachwissenschaftlichen Studien und Modulprüfungen (Nichtlehramt) an der Philosophischen Fakultät.
Besondere Studien- und Prüfungsbedingungen und besondere Zuständigkeiten in bestimmten Studiengängen an der philosophischen Fakultät
Für andere Studiengänge oder für Studien und Prüfungen in Studienbereichen an anderen kooperierenden Fakultäten gelten ggf. andere Regelungen und Zuständigkeiten, die bei der Beantragung von Nachteilsausgleichen berücksichtigt werden müssen.
Lehramtsstudium
Studierende im Lehramtsstudium wenden sich bitte für den Antrag auf Nachteilsausgleich an die für sie zuständige Stelle.
Zwei-Fach-Studium mit Fächern anderer Fakultäten
Für das Studium und die Prüfungen in den Fachstudien Erziehungswissenschaft, Intermedia und Musikvermittlung an der Humanwissenschaftlichen Fakultät, die mit den Fächern der Philosophischen Fakultät kombiniert werden können, gelten andere Bedingungen. Die Prüfungsämter der Humanwissenschaftlichen Fakultät sind zuständige Ansprechstelle für den Nachteilsausgleich in diesen Fachstudien. Für das an der Philosophischen Fakultät studierte Fach ist das Prüfungsamt der Philosophischen Fakultät ist die erste zuständige Ansprechstelle für den Antrag auf Nachteilsausgleich.
Verbundstudium
in den Verbundstudiengängen mit der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät gelten für das Studium und die Prüfungen in den Wahlpflichtfächern Betriebswirtschaftslehre, Sozialwissenschaften und Volkswirtschaftslehre andere Studien und Prüfungsbedingungen (z.B. Versuchsrestriktionen). Das federführende Prüfungsamt der Philosophischen Fakultät ist die erste zuständige Ansprechstelle für den Antrag auf Nachteislausgleich.
In den Verbundstudiengängen mit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät gelten für das Studium und die Prüfungen in den Wahlpflichtfächern Medienrecht, Ostrecht und Rechtswissenschaft andere Studien und Prüfungsbedingungen. Das federführende Prüfungsamt der Philosophischen Fakultät ist die erste zuständige Ansprechstelle für den Antrag auf Nachteilsausgleich.
Für zusätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Studien- und Prüfungsbedingungen oder Zuständigkeiten können Sie gerne eine persönliche Sprechstunde in Anspruch nehmen entweder der allgemeinen fachübergreifenden Studienberatung der Fakultät oder der speziellen Beratung zum Nachteilsausgleich an der Fakultät.
Außerdem finden Sie allgemeine Informationen zum Nachteilsausgleich auf den Seiten des Service Zentrum Inklusion (SZI).
Prüfungsrechtliche Grundlagen (§ 17 Abs. 1 PO)
Zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit und im Sinne von Gleichberechtigung sind die speziellen Belange von Studierenden mit Behinderungen, chronischen oder psychischen Erkrankungen und Studierenden, die den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen oder Pflegeaufgaben übernehmen, zu berücksichtigen.
Die durch gesellschaftliche Strukturen hervorgerufenen Barrieren zur Teilhabe sollen durch einen Nachteilsausgleich für dementsprechend Berechtigte bzw. für bestimmte Fallgruppen ausgeglichen werden. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Vergünstigung.
Bei der Gewährung von Maßnahmen zum Nachteilsausgleich muss daher sichergestellt werden, dass einerseits der angestrebte Kompetenzerwerb ordnungsgemäß überprüft werden kann und andererseits es zu keiner Übervorteilung der*des zu Prüfenden im Vergleich zu anderen Studierenden kommt.
Soweit nicht mit einer Änderung der Situation zu rechnen ist, wegen derer der Nachteilsausgleich beantragt wird, soll sich der Nachteilsausgleich auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen sowie den Erwerb von Teilnahmevoraussetzungen erstrecken.
Die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs wird nicht im Zeugnis vermerkt.
Fallgruppen (§ 17 Absätze 2 bis 4 PO)
Im Rahmen eines Antrags auf Nachteilsausgleichs werden gemäß Prüfungsordnung folgende Fallgruppen unterschieden:
Nachteilsausgleich wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung (§ 17 Abs. 2 PO)
Macht eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, an einer Prüfung in der vorgesehenen Form oder in dem vorgesehenen Umfang teilzunehmen, wird ihr oder ihm auf schriftlichen oder elektronischen Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Nachteilsausgleich gewährt. Dazu kann die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Dies gilt entsprechend im Hinblick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflichtungen an Lehrveranstaltungen sowie zu erbringenden Studienleistungen.
Inanspruchnahme von Schutzbestimmungen entsprechend den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 17 Abs. 3 PO)
Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden auf Antrag ermöglicht; eine Ablegung von Prüfungen ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich. Macht eine Prüfungskandidatin glaubhaft, dass sie aufgrund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an einer Prüfung nicht in der vorgesehenen Form oder in dem vorgesehenen Umfang teilnehmen kann, wird ihr auf schriftlichen oder elektronischen Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Nachteilsausgleich gewährt. Dazu kann die Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Dies gilt entsprechend im Hinblick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflichtungen an Lehrveranstaltungen sowie zu erbringende Studienleistungen. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen.
Berücksichtigung der besonderen Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit bestimmter nahestehender Personen entstehen (§ 17 Abs. 4 PO)
Besondere Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten beziehungsweise einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten entstehen, sind angemessen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflichtungen an Lehrveranstaltungen. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen.
Antragsverfahren (§ 17 Abs. 5 PO)
Studierende, die zu den o.g. Fallgruppen zählen, sind antragsberechtigt und müssen dies durch Führung geeigneter Nachweise hinreichend begründen.
Anträge sind in einem angemessenen Zeitraum (spätestens 6 Wochen) vor der Erbringung der Leistung an den die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur richten und einschließlich Anlagen (Atteste etc.) im Prüfungsamt einzureichen. Beachten Sie auch die Fristen bei der zuständigen Stelle. Eine Rückmeldung erfolgt i.d.R. in einem Zeitraum von drei Wochen.
Jeder Antrag wird individuell geprüft. Er erfolgt formlos, muss aber folgende Elemente enthalten:
- Personen- und Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, Email)
- Matrikelnummer und Angabe des Studiums (BA oder MA; Fach oder Fächerkombination), für das der Nachteilsausgleich beantragt wird („Für welches Studium beantrage ich den Nachteilsausgleich?“). Bedenken Sie dabei bitte, dass für Fachstudien und Prüfungen an anderen Fakultäten (siehe oben besondere Regelungen für Studien und Prüfungen in Studienbereichen an anderen kooperierenden Fakultäten) andere Regelungen gelten, weshalb bei der Antragstellung die Zuständigkeit, Bearbeitung und Umsetzung unterschieden werden muss.
- Hinreichende Darlegung der besonderen Belange, die einen Nachteilsausgleich begründen („Wodurch bin ich beeinträchtigt und ggf. wie lange?“ z.B. gesundheitlichen Beeinträchtigung, Mutterschutz, Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit nahestehender Personen; ggf. mit Angabe der Zeitdauer, in denen diese Belange gegeben sind)
- Hinreichende Darlegung der konkreten Beeinträchtigungen/Einschränkungen, die sich daraus für das Studium und die Prüfungen ergeben („Was kann ich wegen meiner besonderen Belange im Studium nicht umsetzen?“)
- Nennung der beantragten Maßnahmen (s.u.), mit denen diese Beeinträchtigungen aus Studierendensicht ausgeglichen werden könnten. („Wie kann mir im Studium geholfen werden? Was brauche ich?“)
- Belege, mit denen diese besonderen Belange nachgewiesen werden (Atteste, Geburtsurkunde, Pflegebescheinigungen etc.)
Ein Muster für einen formlosen Antrag finden Sie unter: https://inklusion.uni-koeln.de/informationen/nachteilsausgleich/index_ger.html#text37303
Die Benachteiligung muss nachgewiesen werden und die Auswirkungen auf das Studium plausibel dargelegt werden. Eine amtliche Anerkennung einer Behinderung allein ist keine Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilsausgleiches.
Wer temporär krankheitsbedingt ausfällt und deshalb nicht an einer Prüfung teilnehmen kann oder während der Prüfung erkrankt (Prüfungsunfähigkeit), kann einen Prüfungsrücktritt beantragen und reicht den Antrag mit ärztlicher (Arbeitsunfähigkeits-) Bescheinigung unverzüglich bei den Prüfer*innen (bei Modulprüfungen an der Philosophischen Fakultät) oder dem Prüfungsamt der Philosophischen Fakultät (bei Modulprüfungen in den Verbundstudiengängen) ein.
Gewährung von besonderen Prüfungsbedingungen
Entsprechend der individuellen Belange von Studierenden in den o.g. drei Fallgruppen können im Rahmen eines Nachteilsausgleichs bei Prüfungen u.a. folgende Maßnahmen getroffen werden:
- Änderung/Anpassung der Prüfungsdauer (z.B. längere Schreibzeit bei Klausuren, später Abgabefristen bei Hausarbeiten, längere mündliche Prüfung, Pausen etc.). Achtung: Bei Gewährung längerer Bearbeitungsfristen für Hausarbeiten ist zu beachten, dass u.U. die Abgabefrist in das neue Folgesemester fällt. Und wenn es sich dabei um die letzte Prüfungsleistung handelt, verschiebt sich somit der Studienabschluss ebenfalls ins Folgesemester, so dass u.U. die Masterzulassung, die einen Abschluss im Vorsemester voraussetzt, verwirkt wird.
- Änderung/Anpassung der räumlichen Verhältnisse (z.B. getrennter Raum, reizarme Umgebung, Raum mit Tageslicht etc.)
- Bereitstellung/Nutzung technischer Hilfsmittel (z.B. Bildschirmlesegerät; Braille Lese- und Schreibgerät etc.)
- Personelle Unterstützung/Assistenzpersonen (z.B. Vorlesekraft, Schreibkraft für Diktat, Gebärdendolmetscher*in, Betreuung für Pausengänge etc.)
- Änderungen/Anpassung der Aufgabendarstellung/-form (z.B. in vergrößerter Schrift oder in einfacher Sprache etc.)
- Änderung der Prüfungsform/Bereitstellung alternativer Prüfungsformen (z.B. mündliche Prüfungen an Stelle von schriftlichen Prüfungen und umgekehrt, individuelle Prüfungen an Stelle von Gruppenprüfungen)
- Prüfungsorganisatorische Aspekte (z.B. Verlängerung der Drei-Semester-Regel)
- Sonstige (z.B. Nichtberücksichtigung der Rechtschreibung, Medikation während einer Prüfung, Genehmigung außerplanmäßiger Toilettengänge oder der Begleitung einer offiziellen Assistenz etc.)
Manche dieser Maßnahmen können nur mit Unterstützung des Service Zentrum Inklusion (SZI) umgesetzt werden, welches dann nach Gewährung des Nachteilsaugleich von den Studiereden oder Lehrenden zu diesem Zweck kontaktiert werden kann.
Gewährung von besonderen Studienbedingungen
Beim Besuch von Lehrveranstaltungen und Erbringung von Studienleistungen können im Rahmen eines Nachteilsausgleichs hinsichtlich der folgenden Aspekte mit bestimmten Maßnahmen besondere Studienbedingungen eingeräumt werden.
- Bei der Erbringung von Studienleistungen können dieselben Maßnahmen umgesetzt werden, wie sie für die Erbringung von Prüfungsleistungen gewährt werden
- Bereitstellung von besonderem Unterrichts- und Lernmaterial (z.B. Frühzeitige Bekanntgabe von einschlägiger Literatur/Bibliographien oder Bereitstellung von Skripten-/Powerpoint-Folien)
- Nutzung von technischen Hilfsmitteln (z.B. Nutzung einer Funk-Mikrofon-Übertragungsanlage [FM-Anlage] durch die oder den Lehrenden)
- Anwesenheitspflichten/Präsenz (z.B. Entbindung von der Anwesenheitspflicht und Verpflichtung zu kompensierenden Studienleistungen)
- Organisatorisches (z.B. Bereitstellung eines Platzes in der ersten Reihe/am Fenster/an der Tür)
- Sonstiges (z.B. Entbindung von Gruppenarbeiten)
Eine bevorzugte Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann nicht über einen Antrag auf Nachteilsausgleich gewährt werden. Dies muss gemäß Ordnung zur Teilnahmebeschränkung in Lehrveranstaltungen der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln vom 11. September 2014 (Amtliche Mitteilungen 39/2014) über einen Härtefallantrag beim Studiendekanat beantragt werden. Es empfiehlt sich aber, zunächst in den Geschäftsführungsbüros der Institute anzufragen, ob ein Zugang auch ohne Härtefallantrag nicht doch möglich ist, weil u.U. Kapazitäten in den anvisierten Lehrveranstaltungen frei geworden sind.