Deputate & Lehrerhebung
- Anrechnung von Abschlussarbeiten auf die Lehrverpflichtung ab dem Sommersemester 2022: Entsprechend der LVV NRW können bis zu 3 SWS pro Semester für die Erstellung von Erstgutachten bei Abschlussarbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungsfaktoren liegen bei bei 0,2 pro Bachelor- und 0,3 pro Master-Arbeit (vgl. HRK-Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen vom 14.06.2005 und die in der Curricularwertberechnung verwendeten Faktoren).
Ausschlaggebend für die Anrechnung ist das Datum der Gutachtenabgabe. Bei Lehrenden, bei denen regelmäßig ein hoher Anrechnungsfaktor abzusehen ist, soll dies bereits bei der institutsinternen Lehrplanung berücksichtigt werden. Die Anrechnung kann dann im Semester der erbrachten Prüfungsleistung erfolgen. Wurde die Anrechnung nicht bereits vorab in der Lehrplanung berücksichtigt, kann sie in Absprache mit dem Institut in einem der folgenden Semester erfolgen.
- Die Anrechnung muss in der Lehrerhebung dokumentiert werden.
- Pro Semester ist eine Anrechnung von maximal drei SWS möglich.
- Faktoren bis zum Wert 1,0 gelten als regulärer Korrekturaufwand. Ab einem Faktor über 1,0 kann eine Semesterwochenstunde angerechnet werden, ab 2,0 zwei SWS und ab 3,0 drei SWS. Das Anrechnen oder Ansparen von Korrektur-Anteilen unterhalb des Faktors 1 ist nicht zulässig.
Beispiel:
Nicht zulässig:
0,7 im SoSe und 1,3 im WS = 2 SWS AnrechnungKorrekt: 0,7 im SoSe = Keine Anrechnung. 1,3 im WS = 1 SWS Anrechnung aus dem WS
- Alle Unterschreitungen des vertraglich vereinbarten Deputats, die über den Ausgleich ungerader SWS-Stunden, d.h. über das Verschieben einer SWS (z.B. alterierend 8 und 10 SWS bei einem Deputat von 9 SWS) oder die Anrechnung von Prüfungsleistungen hinausgehen, müssen mindestens 6 Wochen vor geplanter Abweichung vom Dekan genehmigt werden.
- Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Verschieben von Deputatsstunden. Fachinterne Regelungen sind nicht ausreichend (Antragsformular zur Deputatsverschiebung).
- Reduktionen ohne späteren Ausgleich sind nur auf begründeten, vorherigen Einzelantrag beim Dekan hin möglich. Hierbei ist auszuführen, aufgrund welcher anderen dringenden Dienstaufgaben die Reduktion notwendig ist (Antragsformular zur Deputatsreduktion).
- Kapazitätsrelevant sind ausschließlich Reduktionen, die vom Rektor ausgesprochen werden, aufgrund:
- der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen (z.B. Rektor/in oder Dekan/in gemäß § 5 Abs. 1 LVV) oder
- der Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung (§ 5 Abs. 3 LVV) oder
- einer Schwerbehinderung (§ 5 Abs.4 LVV).
- Alle übrigen Reduktionen müssen entsprechend innerhalb der Lehreinheit ausgeglichen werden, damit das nach Studien- und Prüfungsordnungen erforderliche Lehrangebot gewährleistet bleibt.