Vom 17.03.2025 bis 11.04.2025 werden keine Zulassungsanträge für Abschlussarbeiten bearbeitet. Die in der Zeit eingehenden Meldungen werden nach dem 11.04.2025 bearbeitet.
Bitte beachten Sie, wenn Sie die Arbeit vor Ende des Semesters einreichen möchten: Auch wenn der Zulassungsantrag vor dem 17.03.2025 gestellt wird, kann keine zeitnahe Zulassung vor Ablauf des Semesters gewährleistet werden, weil dies u.a. von der unverzüglichen Themenmitteilung durch die Prüfer*innen abhängig ist. Je früher Sie den Zulassungsantrag stellen, desto wahrscheinlicher ist es, dass die Zulassung rechtzeitig erfolgt und sie die Arbeit noch vor Ablauf des Semesters einreichen können.
Informationen zur Meldung und Anfertigung der Bachelorarbeit
Zum Studienabschluss ist eine Bachelorarbeit zu schreiben, in der gezeigt wird, dass der Prüfling in der Lage ist, ein Problem aus dem Gebiet des gewählten Studienbereichs (Fach, Wahlpflichtfach) mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten und schriftlich darzulegen.
Um die Modulprüfung „Bachelorarbeit“ absolvieren zu können, muss sie zuvor im Prüfungsamt gemeldet werden. Dabei sind die formalen und fachlichen Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen.
Die folgenden Ausführungen gelten für alle Prüflinge, die in den außerschulischen Bachelorstudiengängen (Ein-Fach, Zwei-Fach- und Verbundstudiengänge) der Philosophischen Fakultät ihre Bachelorarbeit anfertigen möchten und von der Philosophischen Fakultät graduiert werden.
Sie gelten nicht für Prüflinge, die im Zwei-Fach-Bachelorstudium ihre Bachelorarbeit in den Kombinationsfächern Erziehungswissenschaften und Musikvermittlung an der Humanwissenschaftlichen Fakultät anfertigen wollen. Sie gelten als Absolvent*innen der Humanwissenschaftlichen Fakultät und werden von dieser graduiert. Für sie gilt deshalb ein anderes Verfahren, welches auf dieser Seite unten beschrieben wird.
Kontakt: bachelorpruefungen-philfakuni-koeln.de
Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorarbeit
Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorarbeit sind:
- Der vom Prüfling ausgefüllte Zulassungsantrag (Meldeformular)
- Der Nachweis über die sprachlichen Studienvoraussetzungen (im Zwei-Fach-Bachelor in beiden Fächern!). Dieser ist von den Antragsteller*innen zu erbringen.
Diese beiden Unterlagen sind per Email-Anhang an bachelorpruefungen-philfakuni-koeln.de zu senden.
- Der Nachweis über die fachinhaltlichen Voraussetzungen laut Fachspezifischen Bestimmungen. In der Regel sind dies die abgeschlossenen Basismodule im Fach, in dem die Bachelorarbeit verfasst werden soll (§ 21 Abs. 1 PO). Dafür sind keine gesonderten Nachweise einzureichen; das Prüfungsamt überprüft dies in KLIPS.
Hinweis: Es wird dringend empfohlen, dies auch selbst vor der Meldung anhand eines aus KLIPS selbst generierten Transcripts of Records zu überprüfen, da bei unvollständigen fachspezifischen Zulassungsvoraussetzungen der Antrag nicht bewilligt werden kann.
- Der Nachweis über die Immatrikulation in dem betreffenden Bachelorstudiengang, in dem die Arbeit verfasst wird. Dies wird vom Prüfungsamt über KLIPS überprüft.
Achtung: Die Immatrikulation in dem Bachelorstudiengang, ist bis zur Erbringung (oder Anerkennung) der letzten Prüfungsleistung (also auch bei Einreichung der Bachelorarbeit) erforderlich (vgl. § 15 Abs. 1 PO), auch wenn man sich schon parallel in einen Masterstudiengang eingeschrieben hat. Wenn man es versäumt, sich für das Semester zurückzumelden, in welchem man die Bachelorarbeit fristwahrend einreicht, kann die Arbeit nicht angenommen werden; dies kann als ein Fehlversuch gewertet werden. (Unbedingt auch die Rückmeldefristen im Studierendensekretariat beachten!)
Nachweis über die sprachlichen Zulassungsvoraussetzungen
Spätestens bei der Meldung zur Bachelorarbeit sind die sprachlichen Studienvoraussetzungen für das Studium nachzuweisen. Im Zwei-Fach-Bachelorstudium muss dies für beide Fächer erfolgen.
Gemäß den Fachspezifischen Anhängen umfasst dies in den meisten Fächern mindestens Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 (GeR/CEF), ggf. aber auch weitere Fremdsprachenkenntnisse (siehe Fachspezifische Bestimmungen).
Prüflinge, die im Zwei-Fach-Bachelor ihre Bachelorarbeit in den Fächern Erziehungswissenschaft oder Musikvermittlung an der Humanwissenschaftlichen Fakultät anfertigen, benötigen für die Meldung zur Bachelorarbeit im Prüfungsamt der Humanwissenschaftlichen Fakultät eine Bescheinigung des Prüfungsamtes der Philosophische Fakultät, darüber, dass der Sprachnachweis für das Studienfach, welches an der Philosophischen Fakultät studiert wird, erbracht wurde, siehe unten.
Nachweis moderner Fremdsprachen: In der Regel werden die geforderten Sprachkenntnisse durch das Abiturzeugnis nachgewiesen, sofern diese dort gemäß den Standards (z.B. "B1" bzw. "B2" gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen, GeR bzw. engl. CEF) explizit und eindeutig ausgewiesen werden. Abgesehen von deutschen Abiturzeugnissen, aus denen die erreichten Sprachniveaus hervorgehen, kann der Nachweis auch durch Zeugnisse aus der Mittelstufe des deutschen Schulsystems erfolgen, sofern das geforderte Sprachkompetenzniveau in dieser Phase mit der erforderlichen Mindestnote erreicht wurde (vgl. dazu den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 5. 1. 2012). Standardmäßig können bei modernen europäischen Fremdsprachen auch entsprechende Kompetenenznachweise (Tests) von zertifizierten Sprachschulen (z.B. Volkshochschule, Berlitz, TOEFL-Test, Cambridge-Test, etc.) vorgelegt werden. Bei außereuropäischen Fremdsprachen wie Chinesisch und Japanisch gilt Entsprechendes (vgl. https://bass.schul-welt.de/18463.htm).
Nachweis von Lateinkenntnissen: In der Regel werden die geforderten Lateinkentnisse auch durch das Abiturzeugnis nachgewiesen, sofern diese dort gemäß den Standards (z.B. "Latinum" "kleines Latinum") explizit und eindeutig ausgewiesen werden. Abgesehen von deutschen Abiturzeugnissen, kann der Nachweis auch durch Zeugnisse aus der Mittelstufe des deutschen Schulsystems erfolgen, sofern das geforderte Sprachkompetenzniveau in dieser Phase mit der erforderlichen Mindestnote erreicht wurde (s. Anhang E ). Da es sich beim (Kleinen) Latinum um eine staatliche Prüfung handelt, können nur Nachweise staatlicher Institutionen oder deutscher Hochschulen vorgelegt werden. Das gilt auch dann, wenn die Lateinkenntnisse Kenntnisse auf dem Niveau einer modernen Fremdsprache ersetzen sollen.
Hinweis: Die Sprachzertifikate müssen das erreichte Niveau eindeutig ausweisen. Die Nachweispflicht über das Niveau der Sprachkompetenz oder über die Zertifizierung einer externen Sprachschule liegt bei den Studierenden. Bei elektronisch ausgestellten und zugeleiteten Nachweisen externer Sprachschulen müssen die Authentifizierung und Zertifizierung überprüfbar sein. Ist der vorgelegte Nachweis nicht eindeutig oder hinreichend oder nicht überprüfbar wird er nicht angenommen und es muss ggf. ein adäquater Nachweis erworben werden. Es wird daher dringend empfohlen, früh im Studium (ggf. über die fächerübergreifende Studienberatung der Fakultät) zu klären, ob die erforderlichen sprachlichen Studienvoraussetzungen durch die eigenen Zeugnisse hinreichend nachgewiesen werden können, damit andernfalls fehlende Sprachnachweise noch im Studienverlauf – ggf. durch Sprachkurse im Studium Integrale – nachträglich erworben werden können. Zum nachträglichen Erwerb von Lateinkenntnissen siehe: https://ifa.phil-fak.uni-koeln.de/lehre-und-studium/erwerb-latinum-graecum/latinum
Themensteller*in
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beauftragt eine Prüferin oder einen Prüfer, das Thema der Bachelorarbeit zu stellen. Prüflinge haben hinsichtlich der Themenstellung und der Wahl der Prüferin oder des Prüfers ein Vorschlagsrecht.
Sofern diese Person prüfungsberechtigt ist, wird das Thema von der/dem vorgeschlagenen Prüfer*in angefordert und gestellt. Andernfalls wird dies dem Prüfling zurückgemeldet, so dass eine andere Person als Prüfer*in vorgeschlagen werden kann.
Es wird davon ausgegangen, dass eine entsprechende Vorabklärung erfolgt ist und die oder der Prüfer*in bereit ist, die Bachelorarbeit zu betreuen und die Prüfung abzunehmen. Ein Gegenzeichnen des Antragsformulars durch die Prüfer*in ist nicht mehr erforderlich.
Zweitgutachter*in
Für die Zweitgutachter*innen sind keine Vorschläge zu machen. Sie werden vom Prüfungsamt bestimmt.
Meldung / Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit
Sofern die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorarbeit erfüllt sind, kann die Meldung durch die Vorlage der folgenden beiden Unterlagen erfolgen:
- Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit Meldeformular
- Nachweis der sprachlichen Studienvoraussetzungen
Diese Zulassungsunterlagen sind als eingescannte PDF-Dokumente im Anhang einer Mail vom Smail-Account des Prüflings dem Prüfungsamt an folgende Email-Adresse zuzusenden: bachelorpruefungen-philfakuni-koeln.de.
Es erfolgt keine Eingangsbestätigung des Email-Antrags (bitte von entsprechenden Sachstandsanfragen absehen).
Zulassung zur Bachelorarbeit
Sofern die Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorarbeit erfüllt sind, erfolgt die Zulassung zur Bachelorarbeit.
Mit dem elektronischen Zulassungsbescheid wird Folgendes rechtsverbindlich festgesetzt:
- Das Thema (Titel der Arbeit), welches im Sinne einer Aufgabenstellung zu bearbeiten ist (s.u. Thema).
- Die Abgabefrist, zu der die Bachelorarbeit spätestens einzureichen ist.
Achtung: Der elektronische Zulassungsbescheid zur Bachelorarbeit erfolgt ausschließlich per Email an den Smail-Account. Dann kann das Thema (Titel der Arbeit) und die späteste Abgabefrist aus dem Transcript of Records aus KLIPS entnommen werden.
Thema der Bachelorarbeit
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beauftragt eine/n Prüfer*in, das Thema der Bachelorarbeit zu stellen. Der Prüfling hat hinsichtlich der Themenstellung und der Wahl der Prüferin oder des Prüfers ein Vorschlagsrecht. Das Thema wird dem Prüfling durch das Prüfungsamt unter Angabe des Termins, bis zu dem die Bachelorarbeit spätestens abzugeben ist, schriftlich mitgeteilt.
Das mit dem Zulassungsbescheid ausgegebene Thema ist dann unverändert im Sinne einer Aufgabenstellung auf das Deckblatt der Arbeit zu übernehmen. Das Thema kann einmal innerhalb von zwei Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden (§ 21 Abs. 4 PO).
Achtung: Sofern das ausgegebene Thema hinsichtlich Inhalt, Formulierung und Rechtschreibung o.ä. Unstimmigkeiten aufweist, ist dies unverzüglich nach der Mitteilung dem Prüfungsamt anzuzeigen und mit ihm – ggf. in Absprache mit der/dem Themensteller*in – zu klären. Eigenmächtige Veränderungen der Formulierung des Themas seitens des Prüflings oder seitens der Themensteller*innen/Prüfer*innen sind nicht zulässig und führen dazu, dass die Arbeit mit dem veränderten Thema nicht angenommen werden kann, weil dann offensichtlich nicht die vom Prüfungsausschuss ausgegebene Aufgabenstellung bearbeitet wurde. Dies gilt auch für Untertitel und Zusätze, weil diese die Aufgaben-/Themenstellung in unzulässiger Weise eingrenzen oder ausweiten können.
Bearbeitungszeit / Abgabefrist
Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt maximal 12 Wochen, beginnend mit der Ausgabe des Themas durch den Zulassungsbescheid des Prüfungsamts. Die Abgabefrist wird vom Prüfungsamt festgelegt (auch bei Bachelorarbeiten, die in den Verbundstudiengängen an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät angefertigt werden). Die genaue Abgabefrist wird im Rahmen der Zulassung ausschließlich in KLIPS eingetragen und über das selbst zu generierende KLIPS-Transcript bekanntgegeben. Da es keine Mindestbearbeitungszeit gibt, kann die Bachelorarbeit unmittelbar nach Erhalt der Zulassung eingereicht werden.
Verlängerung der Abgabefrist
Eine ordnungsgemäße Verlängerung der Abgabefrist von maximal vier Wochen kann auf begründeten, formlosen schriftlichen Antrag hin gewährt werden (vgl. § 21 Abs. 5 PO).
Der begründete Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist muss vor Ablauf der regulären Frist per Email gestellt werden. Die Gründe müssen belegt werden (z.B. im Krankheitsfall mit ärztlichem Attest oder ärztlicher Bescheinigung). Die Belege sind dem Antrag als eingescannte PDF-Dokumente anzuhängen.
Der Umfang der gewährten Verlängerung erfolgt im zeitlichen Umfang der Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit und wird i.d.R. wochenweise gewährt (z.B. führen zwei Wochen Erkrankung nur zu zwei Wochen Verlängerung der Frist).
Eidesstattliche Erklärung / Versicherung
Im Rahmen der Abfassung der Bachelorarbeit ist die folgende Eidesstattliche Erklärung abzugeben. Sie ist zu unterschreiben und in der PDF-Fassung der elektronisch zugesendeten Arbeit aufzunehmen.
Formvorgaben für die Abfassung der Bachelorarbeit
Die Prüfungsordnung macht wenig Formvorgaben zur Bachelorarbeit. Es ist nur festgelegt, dass
a) das ausgegebene Thema vom Prüfling bearbeitet werden muss,
b) es sich um eine schriftliche Arbeit handeln muss,
c) sie in elektronischer Fassung und
d) fristwahrend eingereicht werden sowie
e) die Eidesstattliche Erklärung abgegeben werden muss.
Darüber hinaus muss der Prüfling bei Erbringung der Prüfungsleistung/Einreichung der Bachelorarbeit in dem Bachelorstudiengang immatrikuliert sein.
Folglich werden nur diese formalen Aspekte vom Prüfungsamt überprüft. Sind sie nicht erfüllt, wurde die Prüfungsleistung nicht ordnungsgemäß erbracht und es kann die Annahme der Arbeit verweigert werden.
Die Prüfungsordnung gibt keinen Seitenumfang vor. Einzelne Fächer schränken aber in ihren Modulhandbüchern den Umfang der Bachelorarbeit verbindlich ein. Dies ist dort nachzulesen und folglich zu berücksichtigen.
Zum Deckblatt und Layout der Abschlussarbeit gibt es seitens der Prüfungsordnung keine feste Formatvorlage, aber das Deckblatt muss logischerweise mindestens den ausgegebenen Titel der Arbeit sowie den Namen des Prüflings enthalten, um sie zu identifizieren. Ggf. machen das Fach oder die Prüfer*innen dazu Formvorgaben, die dann üblicherweise auch einzuhalten sind.
Bezüglich Zitierweise, Quellenangaben und Bibliographie gelten die im Fach üblichen Standards. Bei Fragen zu fachwissenschaftlichen Formalia sind die Prüfer*innen oder die Fachberater*innen anzusprechen oder die einschlägigen Veröffentlichungen des jeweiligen Faches zu konsultieren.
Rücktritt
Wenn triftige Gründe vorliegen, die die Erbringung der Prüfungsleistung Bachelorarbeit innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit verhindern, kann ein Rücktritt gemäß § 16 Abs. 3 PO beantragt werden. Die für die Säumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Für die Wiederaufnahme des Prüfungsverfahren ist dann eine erneute Meldung erforderlich und es muss ein neues Thema ausgegeben und bearbeitet werden.
Abgabe / Fristwahrende elektronische Zusendung der digitalen Fassung der Bachelorarbeit
Die Bachelorarbeit ist fristgerecht – d.h. spätestens bis zu der in KLIPS festgesetzten und bekanntgegebenen Abgabefrist – in einer schreibgeschützten elektronischen Fassung (PDF) dem Prüfungsamt zuzusenden. Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Damit ist die Einhaltung der Abgabefrist gewahrt.
Wird die Bachelorarbeit nicht fristgerecht eingereicht, gilt sie als mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet (§ 21 Abs. 9 PO).
Die Zusendung erfolgt an folgende Email-Adresse: bachelorpruefungen-philfakuni-koeln.de
Der Datei ist folgender Dateiname zu geben:
Matrikelnummer_Nachname_Vorname_DatumAbgabefrist gemäß Zulassungsbescheid_BA-Arbeit,
z.B.: 1234567_Musterkind_Alex_10-09-2020_BA-Arbeit
Die Bachelorarbeit ist in einer PDF-Fassung einzureichen, bei der die eidesstattliche Versicherung in der elektronischen Fassung unterschrieben werden muss. Die Datei sollte nicht eingescannt und damit zu umfangreich zum Versenden werden. Große Dateien können über GigaMove oder Sciebo verschickt werden. Es ist auch zu beachten, dass der Upload von zu großen Dateien (z.B. Abschlussarbeiten mit großen Anhängen) zusätzliche Probleme bereiten kann; deshalb sollte man sich rechtzeitig mit diesen Systemen vertraut machen.
Das Zeugnisdatum ist das Datum der elektronischen Zusendung der Bachelorarbeit, sofern die Abgabe der Bachelorarbeit die letzte noch fehlende Prüfungsleistung darstellt. Bis zur Erbringung oder Anerkennung der letzten Prüfungsleistung (eischließlich Bachelorarbeit) muss der/die Studierende eingeschrieben sein, die Immatrikulation wird bei Einreichung der Bachelorarbeit vom Prüfungsamt überprüft.
Achtung: Für das weitere Prüfungs- und Begutachtungsverfahren wird nur die zuerst zugesandte und eingegangene digitale Fassung zugrunde gelegt. Alle weiteren per Email zugesandten späteren digitalen Fassungen werden ungesehen vernichtet/gelöscht.
Begutachtung
Nach der Abgabe wird die Begutachtung durch die Erst- und Zweitgutachter*innen veranlasst. Die Zweitgutachter*innen werden vom Prüfungsamt bestimmt. Die Prüfer*innen werden aufgefordert die Gutachten so zu erstellen, dass den Prüflingen das Ergebnis der Bewertung gemäß § 21 Abs. 11 PO in der Regel innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Arbeit durch Einstellen der Benotung in KLIPS und entsprechendem Email-Bescheid bekanntgegeben werden kann. Leider kann diese Frist von überlasteten Gutachter*innen häufig nicht eingehalten werden, so dass es durchaus regelmäßig zum Verzug kommt. Wir bitten Sie freundlich um Geduld und von Sachstandsanfragen abzusehen, sofern nicht dringende Gründe vorliegen.
Studienabschluss
Wenn die Bachelorarbeit die letzte Prüfungsleistung ist und damit 180 Leistungspunkte erreicht sind, werden die Abschlussdokumente (Zeugnis, Urkunde, Transcript of Records) erstellt. Sie tragen das Datum der Erbringung der letzten Prüfungsleistung (auch wenn die Begutachtung der Abschlussarbeit und Bekanntgabe des Ergebnisses erst danach erfolgen).
WICHTIG: Neben der Bachelorarbeit sind für den Studienabschluss im Masterstudium 168 Leistungspunkte zu erbringen und nachzuweisen. Achten Sie vor der Exmatrikulation aus dem Bachelorstudium unbedingt darauf, dass dies erfüllt ist, da nach einer Exmatrikulation fehlende Leistungspunkte nicht mehr nachgetragen werden können. Fehlende Leistungspunkte können sich durch ausstehende Anerkennungen, Fehlbuchungen von Modulprüfungen und Lehrveranstaltungen, nicht gültig gesetzte Modulprüfungen, nicht erfasste Praktika oder Facherlasse u.a. ergeben. Klären Sie dies gegebenenfalls unverzüglich mit der Studienberatung der Fakultät: studienberatung-philfakuni-koeln.de.
Ausstellung und Ausgabe der Abschlussdokumente
Die Ausstellung und Ausgabe der Abschlussdokumente (Urkunde, Zeugnis und Transcript of Records) erfolgt, wenn 180 Leistungspunkte erbracht wurden. Die Ausgabe kann auch mit dem Antrag auf Ausgabe der Abschlussdokumente veranlasst werden, der ebenfalls elektronisch zuzusenden ist.
Die Abschlussdokumente werden ausschließlich per Einschreiben an die in an die in KLIPS hinterlegte Studienadresse verschickt. Sollte sich die Anschrift geändert haben, ist dies im Antrag auf Ausgabe der Abschlussdokumente anzugeben.
Angesichts von Personalengpässen im Bachelorprüfungsamt ist es nicht immer möglich, die Abschlussdokumente zeitnah auszustellen. Trotzdem versuchen wir, weiterhin die Ergebnisse der Begutachtung der Bachelorarbeit in KLIPS zeitnah einzupflegen, so dass Sie sich ein Transcript of Records als Nachweis über das Ergebnis der Begutachtung und ggf. über den Studienabschluss ausstellen können.
WICHTIG: Neben der Bachelorarbeit sind für den Studienabschluss im Bachelorstudium 168 Leistungspunkte zu erbringen und nachzuweisen. Achten Sie vor der Exmatrikulation aus dem Bachelorstudium unbedingt darauf, dass dies erfüllt ist, da nach einer Exmatrikulation fehlende Leistungspunkte nicht mehr nachgetragen werden können. Fehlende Leistungspunkte können sich durch ausstehende Anerkennungen, Fehlbuchungen von Modulprüfungen und Lehrveranstaltungen, nicht gültig gesetzte Modulprüfungen, nicht erfasste Praktika oder Facherlasse u.a. ergeben. Klären Sie dies gegebenenfalls unverzüglich mit der Studienberatung der Fakultät: studienberatung-philfakuni-koeln.de.
Infos zur Meldung der Bachelorarbeit an der Humanwissenschaftlichen Fakultät
Die folgenden Ausführungen gelten für alle Prüflinge, die in den außerschulischen Zwei-Fach- Bachelorstudiengängen ihre Bachelorarbeit in den Kombinationsfächern Erziehungswissenschaften oder Musikvermittlung an der Humanwissenschaftlichen Fakultät anfertigen wollen.
Diese Studierenden/Prüflinge werden von der Humanwissenschaftlichen Fakultät graduiert und für sie gilt deshalb ein anderes Verfahren. Siehe folgenden Internetseiten der Humanwissenschaftlichen Fakultät:
https://www.hf.uni-koeln.de/34727
https://www.hf.uni-koeln.de/39566
https://www.hf.uni-koeln.de/39576
Achtung: Bei der Anmeldung zur Bachelorarbeit an der Humanwissenschaftlichen Fakultät sind die Studienvoraussetzungen (Sprachanforderungen) für beide Fächer nachzuweisen (vgl. § 21 Abs. 2 PO).
Der Nachweis über die sprachlichen Studienvoraussetzungen ist von den Antragsteller*innen zu erbringen. Gemäß den Fachspezifischen Bestimmungen umfasst dies in den meisten Fächern mindestens Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 GeR/CEF, ggf. aber auch weitere Fremdsprachenkenntnisse.
Das Prüfungsamt der Philosophischen Fakultät überprüft und bestätigt die Vollständigkeit der sprachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die anschließende Meldung der Bachelorarbeit im Prüfungsamt der Humanwissenschaftlichen Fakultät.
Senden Sie dafür Ihre Sprachnachweise eingescannt (Abiturzeugnis oder anderen geeigneten Sprachzertifikaten) per Email-Anhang an studienberatung-philfakuni-koeln.de
Sofern die zugesendeten Nachweise hinreichend sind, kann die Bearbeitung und Ausstellung der Bescheinigung einige Zeit in Anspruch nehmen. Sie bekommen dann per Email eine Bestätigung über den erfolgreichen Nachweis der vorausgesetzten Sprachkenntnisse für die Meldung an der Humanwissenschaftlichen Fakultät.
FAQ
Kann oder muss ich eine*n Themensteller*in vorschlagen?
Sie haben das Recht eine*n Prüfer*in vorzuschlagen. Wenn Sie keine*n Prüfer*in vorschlagen, bestellt der Prüfungsausschuss eine*n Prüfer*in aus dem gewählten Prüfungsfach.
Kann oder muss ich eine*n Zweitgutachter*in vorschlagen?
Sie haben kein Recht eine*n Zweitgutachter*in vorzuschlagen. Die oder der Zweitgutachterin wird vom Prüfungsausschuss/Prüfungsamt bestellt unter Berücksichtigung von fachlichen Aspekten und von Arbeitsbelastung.
Wie lange dauert die Begutachtung meiner Arbeit?
Das Ergebnis der Begutachtung einer Prüfungsleistung soll laut Prüfungsordnung i.d.R. acht Wochen nach Erbringung der Prüfungsleistung bekanntgegeben werden. Bedauerlicherweise wird diese Frist aber trotz Mahnung nicht immer eingehalten.
Wie erfahre ich das Ergebnis der Begutachtung meiner Arbeit?
Das Ergebnis der Begutachtung wird in KLIPS bekanntgegeben, sobald die Gesamtbewertung durch die beiden Gutachter*innen vorliegt.
Einsicht in die Gutachten
Der Antrag auf Einsicht in die Gutachten ist bei Frau Döhring (claudia.doehringuni-koeln.de) zu stellen. Es ist dabei genau anzugeben, von wem die Akteneinsicht beantragt wird: Matrikelnummer, Name, Emailadresse, Bachelorarbeit/Masterarbeit. Sofern der Antrag nicht über die Smail-Adresse erfolgt, sind darüber hinaus aus Datenschutzgründen der Studierenden- und Personalausweis als Scan zuzusenden. Es werden Ihnen dann die Gutachten als PDF-Kopie zugesendet.
Kann ich die Abschlussarbeit wiederholen?
Eine bestandene Abschlussarbeit kann nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der Abschlussarbeit kann diese einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Wenn die Abschlussarbeit zweimal nicht bestanden ist, ist eine dritte Wiederholung ausgeschlossen und das Studium endgültig nicht bestanden.
Wann und wie bekomme ich mein Zeugnis?
Siehe oben unter „Ausstellung und Ausgabe der Abschlussdokumente“.