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Teilnahmepflicht

Die einschlägigen Regelungen zu Teilnahmeverpflichtungen finden sich in § 9 der Prüfungsordnungen. Ob und in welchem Umfang eine Teilnahmeverpflichtung besteht, ist in den Fachspezifischen Bestimmungen der Studiengänge geregelt. Dort ist auch erläutert, mit welcher Begründung eine Teilnahmeverpflichtung besteht. 

Sofern Lehrveranstaltung wie Seminare, Sprachkurse oder Übungen eine Teilnahmeverpflichtung haben, müssen die Studierenden an mindestens 80% der Sitzungstermine teilnehmen. Bei Praktika und Exkursionen wird in der Regel eine 100%ige Teilnahme verlangt. 

Bei wöchentlich stattfindenden zweistündigen oder vierstündigen Veranstaltungen entspricht die maximale Fehlzeit von 20% drei Veranstaltungssitzungen. Findet eine vierstündige Lehrveranstaltung an zwei Wochentagen statt, ist unter Anwendung der 80%-Formel eine Abwesenheit von sechs Sitzungen tolerabel. 

Der Grund der Abwesenheit ist dabei nicht ausschlaggebend. Werden mehr als drei Sitzungen (oder Fall der vierstündigen Lehrveranstaltungen an zwei Wochentagen sechs Sitzungen) - egal aus welchem Grund - versäumt, wird die Veranstaltung durch die Lehrenden in KLIPS als nicht belegt gewertet. Ausnahmen von den jeweiligen Regelungen der Prüfungsordnungen (etwa durch zusätzliche Leistungen bei mehr als drei Abwesenheiten) sind nicht zulässig. Anwesend ist, wer an der gesamten Sitzung teilnimmt.

Teilnahmeverpflichtungen sind unabhängig von der Durchführungsform, d.h. dass eine etwaige Teilnahmeverpflichtung auch für digitale Formate gilt. Die Lehrenden müssen in solchen Fällen ebenfalls die tatsächliche Teilnahme der Studierenden auf geeignete Weise kontrollieren. 

Unter bestimmten Bedingungen können Nachteilsausgleiche gewährt werden. Es wird empfohlen, sich bei Bedarf frühzeitig an die entsprechenden Stellen zu wenden.