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Forschungssemester

Professorinnen und Professoren können von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung freigestellt werden, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist.

Der Hochschule sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen (§ 40 HG NRW).

Voraussetzung

Als Voraussetzung für die Gewährung müssen mindestens acht Semester Lehrtätigkeit als Professorin/ Professor geleistet worden sein.

Bei besonderem Engagement in der Lehre kann eine Freistellung auch zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden.

Antragsfristen beim Rektorat

  • für eine Freistellung im Wintersemester: bis spätestens zum vorhergehenden 01. April
  • für eine Freistellung im Sommersemester: bis spätestens zum vorhergehenden 01. Oktober

Antragsstellung

Der Antrag muss eine Beschlussfassung der Engeren Fakultät enthalten und ist daher spätestens zehn Tage vor dem letzten Sitzungstermin der Fakultät, der dem betreffenden 1. April bzw. 1. Oktober vorhergeht, bei der Dekanin bzw. dem Dekan einzureichen.

Bericht

Über das Forschungssemester ist dem Dekan*der Dekanin in angemessener Form zu berichten.

Der Bericht soll folgende Angaben enthalten

  • Persönliche Angaben (Name, Vorname)
  • Fakultät, Fachbereich, Institut/Seminar/Professur
  • Bezugnahme auf die Aufgabenstellung, die für das Forschungsfreisemester nach Antrag und Genehmigung vorgesehen war, und Nachweis, inwiefern die Erledigung der Aufgabenstellung erfolgt und gelungen ist
  • Kopie des Antrages und der Bewilligung als Anlage
  • Der Bericht ist der Dekanin bzw. dem Dekan spätestens sechs Monate nach Ende des Forschungssemesters zu übergeben.