Übergang BA → MA/M.Ed.
Um einen möglichst reibungslosen Übergang vom Bachelorstudium in das Masterstudium zu ermöglichen, ist eine Bewerbung für die Masterstudiengänge auch bei nicht abgeschlossenem Bachelorstudium möglich. Zum Zeitpunkt der Bewerbung müssen allerdings 80% (= 144 LP) des Bachelorstudiums absolviert sein. Die letzte Prüfungsleistung des Bachelorstudiums muss bis zum 31.3. bzw. 30.9. erbracht sein. Die Einschreibung für das Masterstudium im Folgesemester erfolgt in diesem Fall unter Vorbehalt. Bei Nachreichen des BA-Abschlusszeugnisses bis zum 31.7. für das Sommersemester bzw. 31.12. für das Wintersemester kann der Vorbehalt aufgelöst werden und die/der Studierende verbleibt im Masterstudium. Andernfalls wird sie oder er in das Bachelorstudium zurückgestuft.
Eine Erbringung von Masterleistungen bereits während des Bachelorstudiums ist aus prüfungsrechtlichen Gründen weder im Lehramt noch im außerschulischen Bereich möglich – auch nicht ausnahmsweise!
Dürfen Studierende bereits während des Bachelorstudiums Leistungen des Masterstudiums erbringen?
Grundsätzlich dürfen Studierende gemäß HG jede Veranstaltung besuchen, sofern ausreichend Plätze vorhanden sind; ein Prüfungsanspruch ist damit jedoch nicht verbunden. In den außerschulischen Studiengängen und im Lehramtsstudium ist die Erbringung einer Prüfungsleistung des Masterstudiums während des Bachelorstudiums nicht möglich, da die Prüfungsordnung hier eine eindeutige Regelung trifft.
Hochschulpolitische Gründe:
- Der Gesetzgeber hat eine eindeutige Trennung von Bachelor- und Masterstudium vollzogen. Diese wird durch eine Verschränkung curricularer Elemente unterlaufen. Perspektivisch könnte es daher ermöglicht werden, ein nahezu komplettes Masterstudium während des Bachelorstudiums durchzuführen.
- Es ist curricular nicht sinnvoll, Prüfungen des aufbauenden Studiengangs bereits zu einem Zeitpunkt zu erbringen, an dem der vorausgehende Nachweis einer wissenschaftlichen Befähigung durch eine Bachelorgraduierung noch nicht vorliegt.
- Durch den fehlenden Anreiz, das Bachelorstudium zeitnah abzuschließen, könnte es hier zu einer Studienzeitverlängerung kommen.
Prüfungsrechtliche Gründe:
- Das Ablegen von Prüfungen in einem Studiengang, in dem die Studierenden nicht immatrikuliert sind, widerspricht den in den Prüfungsordnungen getroffenen Regelungen.
- Prüfungen des Masterstudiums während des Bachelorstudiums werden ohne Rechtsgrundlage durchgeführt. Täuschungsversuche, z.B. Plagiate, müssen in diesem Fall ungeahndet bleiben, weil für im Bachelorstudium befindliche Studierende ausschließlich die entsprechende Prüfungsordnung gilt, die vorgezogene Prüfung jedoch keine des Bachelorstudiums ist.
- Durch die Möglichkeit, während des Bachelorstudiums erbrachte Prüfungsleistungen des Masterstudiums anerkennen oder diese Leistung bei einem schlechten Ergebnis nicht anerkennen (und unter den Tisch fallen) zu lassen, erhalten diese Studierenden die Möglichkeit, eine bestandene Prüfung zu wiederholen. Auch dies widerspricht der Prüfungsordnung und dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
Zulassungsrechtliche Gründe (bezgl. Prüfung und Masterstudium):
- Studierende, die während des Bachelorstudiums eine Prüfung des Masterstudiums erfolgreich absolvieren, können mit dem Verweis auf den perspektivischen Studienerfolg Ansprüche auf einen Masterstudienplatz geltend machen, auch wenn sie die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllen oder durch NC die Zulassung nicht erhalten. Sollte es hier zu Klageverfahren kommen, hätte die Universität erhebliche Mühe, das Gegenteil zu beweisen.
- Eine Überprüfung der fachlichen Eignung gemäß GPA-Beschluss findet faktisch nicht statt. Das ZfL ist nicht in der Lage, eine fundierte fachliche Einschätzung durchzuführen, und die Lehrenden, bei denen die Prüfung durchgeführt wird, werden diese Einschätzung in der Praxis niemals der Prüfung selbst vorschalten (weil die Notwendigkeit unbekannt ist).
- Das Kriterium der Freiwilligkeit, im Lehramt im Einzelfall das Ablegen einer vorgezogenen Prüfung des Masterstudiums anzubieten, ist vielen Prüfern nicht bewusst, da Studierende mit dem Verweis auf die Beratung im ZfL den entsprechenden Anspruch anmelden.
Verwaltungstechnische Gründe:
- Durch die außerhalb des Regelbetriebs angesetzte Prüfung, die eigens erstellten Bescheinigungen und das anschließende Anerkennungsverfahren entsteht im Fach und im Prüfungsamt erhöhter Verwaltungsaufwand.