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Beurlaubung

Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen durch beurlaubte Studierende

Gemäß § 48 Abs. 5 Satz 3 Hochschulgesetz (HG) sind beurlaubte Studierende an der Hochschule, an der sie eingeschrieben oder als Zweithörerin/Zweithörer zugelassen sind, nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 2 zu erwerben oder Prüfungen abzulegen.

Ausnahmen

Die Regelung nach § 48 Abs. 5 Satz 4 HG enthält hierzu Ausnahmen dahingehend, dass Satz 3 nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und für Teilnahmevoraussetzungen, die Folge eines Auslands- und Praxissemesters selbst sind, für das worden ist, gilt.
Darüber hinaus ist es durch eine Neureglung auch zulässig Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen bzw. Leistungspunkte zu erwerben, wenn die Beurlaubung aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie verwandten oder ersten Grad Verschwägerten, erfolgt.

Nachweispflicht

Sofern im letzten Fall eine Zulassung zu einer Prüfung beantragt wird, hat der Prüfling bei der Meldung nachzuweisen, dass er aus einem der o.g. Gründe beurlaubt wurde. Den Studierenden wird auf Wunsch der Grund der Beurlaubung vom Studierendensekretariat bescheinigt.