Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen
gemäß § 17 PO im fachwissenschaftlichen Studium an der Philosophischen Fakultät
Allgemeine Hinweise
Das Studium in den Fächern der Philosophischen Fakultät kann trotz starker Strukturierung insgesamt recht flexibel gestaltet werden, so dass auch Studierende mit speziellen Bedarfen zumeist auch ohne formale Beantragung, Gewährung und Umsetzung eines Nachteilsausgleichs die Anforderungen regulär erfüllen und ihren Abschluss entsprechend ihren eigenen Kapazitäten und ihrem eigenen Studienrhythmus erlangen können:
Einhaltung der Regelstudienzeit
Wiederholung von Lehrveranstaltungen im Semesterrhythmus
Prüfungen ohne Versuchsrestriktion
Drei-Semester-Regel / Prüfungen über den Inhalt einer bestimmten Lehrveranstaltung
Zeitnahe Wiederholungstermine
Voraussetzungen zur Zulassung zu Modulen
Die allgemeinen Hinweise gelten teilweise nur für die Fachstudien an der Philosophische Fakultät. Sind diese Bedingungen nicht hinreichend für die Herstellung einer Passung zu den jeweiligen Bedarfen, gelten im Sinne des Nachteilsausgleich die weiteren Ausführungen für die fachwissenschaftlichen Studien und Modulprüfungen (Nichtlehramt) an der Philosophischen Fakultät.
Besondere Studien- und Prüfungsbedingungen und besondere Zuständigkeiten in bestimmten Studiengängen an der philosophischen Fakultät
Für andere Studiengänge oder für Studien und Prüfungen in Studienbereichen an anderen kooperierenden Fakultäten gelten ggf. andere Regelungen und Zuständigkeiten, die bei der Beantragung von Nachteilsausgleichen berücksichtigt werden müssen.
Lehramtsstudium
Zwei-Fach-Studium mit Fächern anderer Fakultäten
Verbundstudium
Für zusätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Studien- und Prüfungsbedingungen oder Zuständigkeiten können Sie gerne eine persönliche Sprechstunde in Anspruch nehmen entweder der allgemeinen fachübergreifenden Studienberatung der Fakultät oder der speziellen Beratung zum Nachteilsausgleich an der Fakultät.
Außerdem finden Sie allgemeine Informationen zum Nachteilsausgleich auf den Seiten des Service Zentrum Inklusion (SZI).
Prüfungsrechtliche Grundlagen (§ 17 Abs. 1 PO)
Zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit und im Sinne von Gleichberechtigung sind die speziellen Belange von Studierenden mit Behinderungen, chronischen oder psychischen Erkrankungen und Studierenden, die den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen oder Pflegeaufgaben übernehmen, zu berücksichtigen.
Die durch gesellschaftliche Strukturen hervorgerufenen Barrieren zur Teilhabe sollen durch einen Nachteilsausgleich für dementsprechend Berechtigte bzw. für bestimmte Fallgruppen ausgeglichen werden. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Vergünstigung.
Bei der Gewährung von Maßnahmen zum Nachteilsausgleich muss daher sichergestellt werden, dass einerseits der angestrebte Kompetenzerwerb ordnungsgemäß überprüft werden kann und andererseits es zu keiner Übervorteilung der*des zu Prüfenden im Vergleich zu anderen Studierenden kommt.
Soweit nicht mit einer Änderung der Situation zu rechnen ist, wegen derer der Nachteilsausgleich beantragt wird, soll sich der Nachteilsausgleich auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen sowie den Erwerb von Teilnahmevoraussetzungen erstrecken.
Die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs wird nicht im Zeugnis vermerkt.
Fallgruppen (§ 17 Absätze 2 bis 4 PO)
Im Rahmen eines Antrags auf Nachteilsausgleichs werden gemäß Prüfungsordnung folgende Fallgruppen unterschieden:
Nachteilsausgleich wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung (§ 17 Abs. 2 PO)
Inanspruchnahme von Schutzbestimmungen entsprechend den mutterschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 17 Abs. 3 PO)
Berücksichtigung der besonderen Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit bestimmter nahestehender Personen entstehen (§ 17 Abs. 4 PO)
Antragsverfahren (§ 17 Abs. 5 PO)
Studierende, die zu den o.g. Fallgruppen zählen, sind antragsberechtigt und müssen dies durch Führung geeigneter Nachweise hinreichend begründen.
Anträge sind in einem angemessenen Zeitraum (spätestens 6 Wochen) vor der Erbringung der Leistung an den die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur richten und einschließlich Anlagen (Atteste etc.) im Prüfungsamt einzureichen. Beachten Sie auch die Fristen bei der zuständigen Stelle. Eine Rückmeldung erfolgt i.d.R. in einem Zeitraum von drei Wochen.
Jeder Antrag wird individuell geprüft. Er erfolgt formlos, muss aber folgende Elemente enthalten:
- Personen- und Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, Email)
- Matrikelnummer und Angabe des Studiums (BA oder MA; Fach oder Fächerkombination), für das der Nachteilsausgleich beantragt wird („Für welches Studium beantrage ich den Nachteilsausgleich?“). Bedenken Sie dabei bitte, dass für Fachstudien und Prüfungen an anderen Fakultäten (siehe oben besondere Regelungen für Studien und Prüfungen in Studienbereichen an anderen kooperierenden Fakultäten) andere Regelungen gelten, weshalb bei der Antragstellung die Zuständigkeit, Bearbeitung und Umsetzung unterschieden werden muss.
- Hinreichende Darlegung der besonderen Belange, die einen Nachteilsausgleich begründen („Wodurch bin ich beeinträchtigt und ggf. wie lange?“ z.B. gesundheitlichen Beeinträchtigung, Mutterschutz, Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit nahestehender Personen; ggf. mit Angabe der Zeitdauer, in denen diese Belange gegeben sind)
- Hinreichende Darlegung der konkreten Beeinträchtigungen/Einschränkungen, die sich daraus für das Studium und die Prüfungen ergeben („Was kann ich wegen meiner besonderen Belange im Studium nicht umsetzen?“)
- Nennung der beantragten Maßnahmen (s.u.), mit denen diese Beeinträchtigungen aus Studierendensicht ausgeglichen werden könnten. („Wie kann mir im Studium geholfen werden? Was brauche ich?“)
- Belege, mit denen diese besonderen Belange nachgewiesen werden (Atteste, Geburtsurkunde, Pflegebescheinigungen etc.)
Ein Muster für einen formlosen Antrag finden Sie unter: https://inklusion.uni-koeln.de/informationen/nachteilsausgleich/index_ger.html#text37303
Die Benachteiligung muss nachgewiesen werden und die Auswirkungen auf das Studium plausibel dargelegt werden. Eine amtliche Anerkennung einer Behinderung allein ist keine Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilsausgleiches.
Wer temporär krankheitsbedingt ausfällt und deshalb nicht an einer Prüfung teilnehmen kann oder während der Prüfung erkrankt (Prüfungsunfähigkeit), kann einen Prüfungsrücktritt beantragen und reicht den Antrag mit ärztlicher (Arbeitsunfähigkeits-) Bescheinigung unverzüglich bei den Prüfer*innen (bei Modulprüfungen an der Philosophischen Fakultät) oder dem Prüfungsamt der Philosophischen Fakultät (bei Modulprüfungen in den Verbundstudiengängen) ein.
Gewährung von besonderen Prüfungsbedingungen
Entsprechend der individuellen Belange von Studierenden in den o.g. drei Fallgruppen können im Rahmen eines Nachteilsausgleichs bei Prüfungen u.a. folgende Maßnahmen getroffen werden:
- Änderung/Anpassung der Prüfungsdauer (z.B. längere Schreibzeit bei Klausuren, später Abgabefristen bei Hausarbeiten, längere mündliche Prüfung, Pausen etc.). Achtung: Bei Gewährung längerer Bearbeitungsfristen für Hausarbeiten ist zu beachten, dass u.U. die Abgabefrist in das neue Folgesemester fällt. Und wenn es sich dabei um die letzte Prüfungsleistung handelt, verschiebt sich somit der Studienabschluss ebenfalls ins Folgesemester, so dass u.U. die Masterzulassung, die einen Abschluss im Vorsemester voraussetzt, verwirkt wird.
- Änderung/Anpassung der räumlichen Verhältnisse (z.B. getrennter Raum, reizarme Umgebung, Raum mit Tageslicht etc.)
- Bereitstellung/Nutzung technischer Hilfsmittel (z.B. Bildschirmlesegerät; Braille Lese- und Schreibgerät etc.)
- Personelle Unterstützung/Assistenzpersonen (z.B. Vorlesekraft, Schreibkraft für Diktat, Gebärdendolmetscher*in, Betreuung für Pausengänge etc.)
- Änderungen/Anpassung der Aufgabendarstellung/-form (z.B. in vergrößerter Schrift oder in einfacher Sprache etc.)
- Änderung der Prüfungsform/Bereitstellung alternativer Prüfungsformen (z.B. mündliche Prüfungen an Stelle von schriftlichen Prüfungen und umgekehrt, individuelle Prüfungen an Stelle von Gruppenprüfungen)
- Prüfungsorganisatorische Aspekte (z.B. Verlängerung der Drei-Semester-Regel)
- Sonstige (z.B. Nichtberücksichtigung der Rechtschreibung, Medikation während einer Prüfung, Genehmigung außerplanmäßiger Toilettengänge oder der Begleitung einer offiziellen Assistenz etc.)
Manche dieser Maßnahmen können nur mit Unterstützung des Service Zentrum Inklusion (SZI) umgesetzt werden, welches dann nach Gewährung des Nachteilsaugleich von den Studiereden oder Lehrenden zu diesem Zweck kontaktiert werden kann.
Gewährung von besonderen Studienbedingungen
Beim Besuch von Lehrveranstaltungen und Erbringung von Studienleistungen können im Rahmen eines Nachteilsausgleichs hinsichtlich der folgenden Aspekte mit bestimmten Maßnahmen besondere Studienbedingungen eingeräumt werden.
- Bei der Erbringung von Studienleistungen können dieselben Maßnahmen umgesetzt werden, wie sie für die Erbringung von Prüfungsleistungen gewährt werden
- Bereitstellung von besonderem Unterrichts- und Lernmaterial (z.B. Frühzeitige Bekanntgabe von einschlägiger Literatur/Bibliographien oder Bereitstellung von Skripten-/Powerpoint-Folien)
- Nutzung von technischen Hilfsmitteln (z.B. Nutzung einer Funk-Mikrofon-Übertragungsanlage [FM-Anlage] durch die oder den Lehrenden)
- Anwesenheitspflichten/Präsenz (z.B. Entbindung von der Anwesenheitspflicht und Verpflichtung zu kompensierenden Studienleistungen)
- Organisatorisches (z.B. Bereitstellung eines Platzes in der ersten Reihe/am Fenster/an der Tür)
- Sonstiges (z.B. Entbindung von Gruppenarbeiten)
Eine bevorzugte Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann nicht über einen Antrag auf Nachteilsausgleich gewährt werden. Dies muss gemäß Ordnung zur Teilnahmebeschränkung in Lehrveranstaltungen der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln vom 11. September 2014 (Amtliche Mitteilungen 39/2014) über einen Härtefallantrag beim Studiendekanat beantragt werden. Es empfiehlt sich aber, zunächst in den Geschäftsführungsbüros der Institute anzufragen, ob ein Zugang auch ohne Härtefallantrag nicht doch möglich ist, weil u.U. Kapazitäten in den anvisierten Lehrveranstaltungen frei geworden sind.