FAQ
Wer ist berechtigt einen Antrag zu stellen?
- Studierende mit länger andauernder oder ständiger physischer oder psychischer Krankheit oder mit Behinderung, z.B. mit
- Bewegungs- und Sinnesbeeinträchtigungen
- länger andauernden, chronisch-somatischen oder psychischen Erkrankungen
- Teilleistungsstörungen
- Beeinträchtigungen der Informations- und Wahrnehmungsverarbeitung
- andere langfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen
- Einschränkungen durch Medikamenteneinnahme
- Studierende, die sich im Mutterschutz befinden (während der Schwangerschaft und Stillzeit)
- Studierende mit Pflege- oder Versorgungsaufgaben (Partner*in, Verwandte)
- Siehe § 17 Absätze 2-4 PO
Welche Formen und Maßnahmen des Nachteilsausgleiches sind möglich und kann ich beantragen?
Entsprechend der individuellen Belange von Studierenden in den drei Fallgruppen gemäß § 17 Absätze 2-4 PO können im Rahmen eines Nachteilsausgleichs bei Prüfungen u.a. folgende Maßnahmen getroffen werden:
- Änderung/Anpassung der Prüfungsdauer (z.B. längere Schreibzeit bei Klausuren, später Abgabefristen bei Hausarbeiten, längere mündliche Prüfung, Pausen etc.).
Achtung: Bei Gewährung längerer Bearbeitungsfristen für Hausarbeiten ist zu beachten, dass u.U. die Abgabefrist in das neue Folgesemester fällt. Und wenn es sich dabei um die letzte Prüfungsleistung handelt, verschiebt sich somit der Studienabschluss ebenfalls ins Folgesemester, so dass u.U. die Masterzulassung, die einen Abschluss im Vorsemester voraussetzt, verwirkt wird. - Änderung/Anpassung der räumlichen Verhältnisse (z.B. getrennter Raum, reizarme Umgebung, Raum mit Tageslicht etc.)
- Bereitstellung/Nutzung technischer Hilfsmittel (z.B. Bildschirmlesegerät; Braille Lese- und Schreibgerät etc.)
- Personelle Unterstützung/Assistenzpersonen (z.B. Vorlesekraft, Schreibkraft für Diktat, Gebärdendolmetscher*in, Betreuung für Pausengänge etc.)
- Änderungen/Anpassung der Aufgabendarstellung/-form (z.B. in vergrößerter Schrift oder in einfacher Sprache etc.)
- Änderung der Prüfungsform/Bereitstellung alternativer Prüfungsformen (z.B. mündliche Prüfungen an Stelle von schriftlichen Prüfungen und umgekehrt, individuelle Prüfungen an Stelle von Gruppenprüfungen)
- Prüfungsorganisatorische Aspekte (z.B. Verlängerung der Drei-Semester-Regel)
- Sonstige (z.B. Nichtberücksichtigung der Rechtschreibung, Medikation während einer Prüfung, Genehmigung außerplanmäßiger Toilettengänge oder der Begleitung einer offiziellen Assistenz etc.)
Wie erhalte ich einen Nachteilsausgleich?
Um einen Nachteilsausgleich zu beantragen sowie gewährt und umgesetzt zu bekommen, gehen Sie wie folgt vor:
- Verfassen Sie ein schriftliches Antragsschreiben im Stil eines offiziellen Briefs über die beantragten Maßnahmen mit Begründung (siehe Vorlage für einen formlosen Antrag auf Nachteilsausgleich).
- Fügen Sie einen Nachweis über die Beeinträchtigung/en), und deren Auswirkungen aufs Studium bei.
- Reichen Sie den Antrag auf Nachteilsausgleich spätestens 6 Wochen vor der Erbringung der Prüfungsleistung im Prüfungsamt bei der zuständigen Stelle ein. Der Nachteilsausglich wird im Einzelnen geprüft und per schriftlichen Bescheid gewährt.
- Senden Sie Ihren Lehrenden oder Prüfenden den Bescheid über den gewährten Nachteilsausgleich, damit sie diesen realisieren können. Informieren Sie Lehrende oder Prüfende so früh wie möglich und sinnvoll - am besten vor oder zu Semesterbeginn.
Wann muss ich den Antrag auf Nachteilsausgleich stellen?
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich muss immer mit einem gewissen Vorlauf (6 Wochen) vor der Prüfung im Zusammenhang mit der Prüfungsmeldung gestellt werden, damit bei Zulassung zur Prüfung die Prüfungsbedingungen geklärt sind und die Prüfenden entsprechende Maßnahmen treffen können. Dasselbe gilt für die Abschlussarbeiten.
Entsprechendes gilt für den Nachteilsausgleich bezüglich Studienbedingungen (z.B. in Lehrveranstaltung die Bereitstellung von besonderen Lern- und Hilfsmitteln oder die Entbindung von der Teilnahmepflicht), der mit hinreichendem Vorlauf vor Beginn der Veranstaltung gestellt werden muss, damit die Lehrenden entsprechende Maßnahmen treffen können.
Wie lange gilt der gewährte Nachteilsgleich?
Der Nachteilsausgleich soll für die Zeit gewährt werden, in der Nachteil besteht.
Bei Studierenden mit ständiger physischer oder psychischer Krankheit oder mit Behinderung soll sich der Nachteilsausgleich auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen sowie den Erwerb von Teilnahmevoraussetzungen erstrecken, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist.
Bei länger andauernder Krankheit, bei Studierenden im Mutterschutz oder bei Studierenden mit Pflegeaufgaben von nahen Verwandten soll sich der Nachteilsausgleich befristet auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen sowie den Erwerb von Teilnahmevoraussetzungen erstrecken, aber nur solange diese besonderen Belange bestehen. Sobald eine Änderung des Krankheitsbildes oder der persönlichen Situation eintritt, ist dies in der zuständigen Stelle im Prüfungsamt anzuzeigen.
Kann ich über einen Antrag auf Nachteilsausgleich von einer Leistungserbringung befreit werden?
Nein, wenn die Prüfungsordnung eine Leistungskontrolle vorsieht, um das Erreichen eines angestrebten Kompetenzniveaus zu überprüfen, muss diese auch erfolgen, selbst wenn ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht.
Aber es können Maßnahmen getroffen werden, damit dieses angestrebte Kompetenzniveau in einer für den betroffenen Prüfling angemessenen/geeigneten Form überprüft wird.
Kann ich über einen Antrag auf Nachteilsausgleich von der Teilnahmepflicht an Lehrveranstaltungen befreit werden?
Grundsätzlich kann die Befreiung von der Teilnahmepflicht von Lehrveranstaltungen gewährt werden, aber gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass die Lernziele der Lehrveranstaltung erreicht werden können. Lehrende können daher zur Kompensation der Fehlstunden Studienleistungen fordern, sofern damit das Erreichen der Lernziele ermöglicht wird.
Kann ich über einen Antrag auf Nachteilsausgleich bevorzugt zu Lehrveranstaltungen zugelassen werden?
Eine bevorzugte Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann nicht über einen Antrag auf Nachteilsausgleich gewährt werden. Dies muss gemäß Ordnung zur Teilnahmebeschränkung in Lehrveranstaltungen der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln vom 11. September 2014 (Amtliche Mitteilungen 39/2014) über einen Härtefallantrag beim Studiendekanat beantragt werden. Es empfiehlt sich aber, zunächst in den Geschäftsführungsbüros der Institute anzufragen, ob ein Zugang auch ohne Härtefallantrag nicht doch möglich ist, weil u.U. Kapazitäten in den anvisierten Lehrveranstaltungen frei geworden sind.
Kann mir ein Nachteilsausgleich rückwirkend gewährt werden?
Nach dem Ablegen der Prüfung oder im Verlauf der Erbringung der Prüfungsleistung (z.B. Bearbeitung der Abschlussarbeit) kann im Sinne der Prüfungsordnung kein Nachteilsausgleich mehr für bereits vor der Prüfung vorliegende besondere Belange gewährt werden.
Wenn sich allerdings später erst herausstellt, dass ein Prüfling zum Zeitpunkt der Prüfung chronisch gesundheitlich beeinträchtigt war, sind u.U. andere Kompensationen gesetzlich vorgesehen.
An wen kann ich mich bei Fragen zum Nachteilsausgleich wenden?
Bei Fragen zum Nachteilsausgleich können Sie sich an folgende Stellen wenden:
- Sprechstunde bei der zuständigen Stelle im Prüfungsamt
- Beratung im Service Zentrum Inklusion
- Inklusiver Peersupport
Rechtsverbindliche Auskünfte zur Gewährung und zur Umsetzung eines Nachteilsausgleichs bei Prüfungen kann nur die zuständige Stelle im Prüfungsamt erteilen.